Sportrecht | 03.03.2018

Skiunfall. Wenn es im Skiurlaub kracht.

Die Winterolympiade ist vorbei. Das Ende der Skisaison naht. Der Skiunfall gehört zu den Klassikern im Sportrecht. Von einer Entscheidung des Landgericht Köln berichtet der Informationsservice Sport & Verein aus Hamburg in seiner Ausgabe Nr. 6/2017 – www.sportundverein.de

SACHVERHALT

Skiunfall. Zwei Deutsche machten Urlaub in einem Tiroler Skigebiet. Bei einem heftigen Zusammenstoß auf einer Skipiste zog sich einer der späteren Streitparteien eine Unterschenkelfraktur zu, der andere beklagte drei Rippenbrüche. Wieder zuhause beanspruchten sie nun Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem jeweils anderen. Der eine verlangte ein Schmerzensgeld von weiteren 9 000 Euro sowie Schadensersatz für entstandene Kosten und Schaden in Höhe von rund 2 100 Euro, nachdem die Haftpflichtversicherung des anderen unter Annahme einer Haftungsquote von 50 % bereits 6 000 Euro Schmerzensgeld und einen Teil der Schaden gezahlt hatte. Der erste war der Ansicht, der andere hafte zu 100%, da dieser den Zusammenstoß verursacht hatte, da er von hinten auf ihn aufgefahren sei. Dieser wiederum bestand auf dem hälftigen Verschulden beider Beteiligten.

DIE ENTSCHEIDUNG

Das LG Köln gab dem Kläger Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von weiteren 6 000 Euro Schmerzensgeld und rund 2 000 Euro Schadensersatz .

Gegen den Beklagten spreche ein Anscheinsbeweis – ähnlich wie im Straßenverkehr -, da er „von hinten“ aufgefahren war. Nach der für das befahrene Skigebiet geltenden FIS-Regel Nr. 3 müsse der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Skifahrer nicht gefährde. Komme es also zum Zusammenstoß, spreche dies zunächst dafür, dass ein Verstoß gegen die FIS-Regel Nr. 3 vorläge. Dem Auffahrenden bleibe zwar die Möglichkeit, diese Vermutungsregel durch den Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufs zu erschüttern. Das sei ihm allerdings nicht gelungen. Für den Skiunfall musste er also haften.

Landgericht Köln vom 15 08 2017 – 30 0 53/17-

FAZIT

Skiunfälle gehen nicht immer glimpflich aus und können erhebliche Schäden nach sich ziehen. Ohne anwaltliche Hilfe wird es schwer, diese durchzusetzen. Holen Sie sich daher im Streitfall frühzeitig Rechtsrat.

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