Sportrecht | 20.01.2018

Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag

Sponsoringvertrag.

Mit einer Problematik, die viele Sportvereine trifft, hatte sich das OLG Koblenz  zu beschäftigen. In dem aktuell veröffentlichten Urteil (OLG Koblenz 3.1.2018, 10 U 893/16) sprach es einem derzeit in der Fußball-Oberliga spielenden Verein Zahlungsansprüche gegen seinen ehemaligen Hauptsponsor zu. Gegen seinen ehemaligen 1. Vorsitzenden, der zugleich Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH des Sponsors ist, war die Klage indes nicht erfolgreich.

Sachverhalt:

Der Fußballverein klagte gegen seinen ehemaligen 1. Vorsitzenden und gegen den ehemaligen Hauptsponsor Forderungen i.H.v. insgesamt ca. 270.000 € ein.

Der Verein war der Ansicht, die Beklagtenseite habe über die Laufzeit des Sponsoringvertrages hinaus dem Verein weitere finanzielle Leistung in beträchtlicher Höhe zugesagt, diese Zahlungen aber nicht erbracht. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass noch aus der Laufzeit des Sponsoringvertrages Leistungen der Beklagten als Sponsor offenstünden.

Die Klage gegen den früheren Vorstand stützte der Verein darauf, dass dieser während seiner Amtszeit für diesen in erheblichem Umfang (insbesondere Spieler- und Trainer-) Verträge abgeschlossen habe, ohne dies mit dem Präsidium des Vereins abzustimmen. Das habe den Verein fast in die Insolvenz getrieben.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG Koblenz das Urteil ab, gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Sponsor immerhin zur Zahlung von 150.000 €.

Gründe:

Der Kläger kann vom Ex-Sponsor aufgrund einer mündlichen Zusage von insgesamt 150.000,- € für die Saison 2013/2014 100.000 € und für die Saison 2014/2015 weitere 50.000 € verlangen.

Soweit die Zusage der Zahlung weiterer 50.000,- € daran geknüpft war, dass die Mitgliederversammlung nicht negativ verläuft und es mit dem Verein sportlich weitergehen wird, seine eben diese Bedingungen eingetreten. Die Zusage treffe aber nur den Sponsor, nicht den Ex-Vorstand für dessen persönliche Haftungsübernahme für die zugesagten Sponsorenleistungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen.

Unbegründet sei die Klage auch, soweit der Kläger den früheren Vorstand auf Schadenersatz in Anspruch genommen hatte. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe sein Amt als Vereinsvorsitzender „zur Unzeit“ niedergelegt, könne eine Schadenersatzpflicht nicht begründen. Das Amt des 1. Vorsitzenden habe den Beklagten  nicht verpflichtet, den Verein finanziell zu unterstützen. Eine Schadenersatzpflicht des Beklagten ergäbe sich auch nicht aus dem Abschluss von insgesamt 29 streitigen Spieler- bzw. Trainerverträgen. Angesichts der Haftungsprivilegierung bei ehrenamtlicher Tätigkeit gem. § 31a Abs. 1 BGB setze dies eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung voraus. Das habe der Verein nicht erwiesen .

Stellungnahme:

Manch Verein kennt das. Ein großzügiger Macher pumpt über eine gewisse Zeit Geld in den Verein. Die Motive sind unterschiedlich. Die einen meinen es gut, die anderen handeln aus Geltungssucht, wieder andere versprechen sich irgendeine Werbewirkung für Ihren Betrieb bzw. ihr Unternehmen. Der Verein profitiert natürlich zunächst davon, gerät aber in eine gewisse Abhängigkeit. Verliert der Gönner die Lust und fehlt das Geld, ist die Existenz des Vereins bedroht und zwar sportlich wie wirtschaftlich. Meist wird das Ganze ohne schriftliche Vereinbarungen geschlossen. Im Streitfall stehen Aussage gegen Aussage.

Im hier zu beurteilenden Fall scheinen wenigstens zunächst vertragliche Strukturen vorgelegen haben, ein Sponsoringvertrag lag vor. Gleichwohl kam es zum Streit über mündliche Zusagen. Die zugesprochenen Ersatzansprüche sind beträchtlich. Beide Seiten mussten jedoch bluten. Das heißt grundsätzlich, dass alle Beteiligten vorsichtig sein müssen. Vereine dürfen sich nicht auf großspurige Gönner verlassen und müssen in beiderseitigem Interesse auf klare rechtliche Vertragsgrundlagen bestehen. Aber selbst dann dürfen Geldgeber nicht wichtigtuerisch herumrennen und dem Verein finanzielle Zusagen für die Zukunft versprechen. Das kann schnell in die Hose gehen.

Fazit:

Anwalt fragen und zwar rechtzeitig!!

Dr. Markus H. Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist auf Sportrecht spezialisiert.

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