Vereinsrecht | 14.11.2020

Die Haftung im Ehrenamt – Mit einem Bein im Gefängnis?

Haftung im Ehrenamt. Droht das Gefängnis?

Haftung im Ehrenamt. Das Ehrenamt oder bürgerschaftliche Engagement, wie es gelegentlich heißt, ist ein tragender Bestandteil unserer Gesellschaft. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Weit über 20 Millionen Menschen sind in Deutschland ehrenamtlich aktiv. Ehrenamtliche übernehmen Aufgaben, die sonst der Staat zu schultern hätte. So ist das!

Stehen ehrenamtlich engagierte Bürger nun alle mit einem Bein im Gefängnis?

Definitiv nein! Das wäre ja noch schöner. Gerade Vereinsvorstände, denen § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine besondere Vorschrift widmet und die besondere Verantwortung übernehmen, wären mit dem Klammerbeutel gepudert, müssten sie täglich den Gang hinter schwedische Gardinen befürchten.

Die Frage wird aber gestellt. Gerade was das Ehrenamt im Verein betrifft. Immer weniger, vor allem junge Menschen,  scheinen sich in Vereinen ehrenamtlich zu engagieren. Gegen das Drohpotential „Gefängnis“ fällt die Akquise von Nachwuchskräften dann auch durchaus schwer.

Gewiss, ohne Risiko geht es nicht wirklich. Aber wo haben wir im Leben kein Risiko? Die Sorge, eine Fußballmannschaft von Neunjährigen zu betreuen, ist nachvollziehbar. Feiert meine neunjährige Tochter aber Kindergeburtstag, zögere ich im Zweifel nicht, mit neun quiekenden Mädchen ins Erlebnisschwimmbad zu gehen. Haftung? Knast? Klar, denkbar. Ich pass‘ aber doch auf. Meine Frau geht mit, noch eine Aufsichtsperson geht mit. Dann hat es einen Bademeister oder zwei und dann haben noch die Eltern der Girls irgendwie eingewilligt.

Ähnlich ist es doch im Verein. Ja, es gibt Pflichten. Die sind aber strukturell nicht anders, als im normalen Leben. Wir zahlen Steuern, passen auf, dass der Weg gestreut ist und und und. Wem das vorbei geht, kann ja im Knast einen Verein gründen …

Ich möchte die Risiken aber nicht verniedlichen. Nein. Sie sind aber kalkulierbar. Auch gibt es in der Tat günstigen Versicherungsschutz.

Zudem hilft der Gesetzgeber. Mit § 31 a BGB hat er 2009 eine Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln eingeführt. Voraussetzung: Sie müssen unentgeltlich tätig sein oder dürfen im Jahr nicht mehr als 500 € erhalten. Gut, Nachbesserungsbedarf besteht. Die Begrenzung gilt nur für die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des oben bereits zitierten § 26 BGB.  Das sind die, die auch im Vereinsregister eingetragen sind. Hier sollte aber mit einer Ausweitung auf „sonstige Mitglieder“ gerechnet werden. Da geht der Gesetzgeber ran. Seien wir zuversichtlich …

Fazit: Ehrenamt ist wichtig. Ehrenamt ist schön. Der Knast droht nicht. Fragen der Haftung im Ehrenamt sollen aber ernst genommen werden. Bei uns sind Sie da in jedem Fall richtig!

Sollten Sie dennoch unsicher sein, fragen Sie uns!!

Rechtsanwalt Dr. Markus H. Schneider ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und insbesondere auf dem Gebiet des Vereinsrechtes und des Sportrechtes spezialisiert. Hier geht es zu seinem Profil.

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