Verkehrsrecht | 20.08.2014

Handy am Steuer: Draufschauen ist nicht erlaubt!

§ 23 Abs. 1 a StVO ist bereits dann einschlägig, wenn der Fahrzeugführer sein Handy am Steuer aufnimmt und kurz darauf schaut, weil er zuvor durch dessen Aufleuchten aufgrund schwachen Akkus geblendet worden ist und durch Umlegen des Handys sicherstellen will, dass das nicht noch einmal geschieht.

Handy am Steuer - Draufschauen nicht erlaubt - Dies hat das AG Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014 - Az. 19 Owi-89 Js 86/14 - 14/14 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall nahm der betroffene Fahrzeugführer – nach seiner eigenen Einlassung – sein Handy am Steuer in die Hand, weil er durch dessen Aufblenden wegen schwachen Akkus geblendet worden war, als es auf der Ablage im Bereich der Windschutzscheibe lag.

Nach dem Aufnehmen schaute er kurz auf sein Handy und legte es dann anderenorts ab.

Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO.

Zu Recht?

Ja – das AG Lüdinghausen verurteilt den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 50,00 EURO.

Nach seinen eigenen Angaben habe er sein Handy am Steuer benutzt.

Er habe das Handy am Steuer in die Hand genommen und darauf geschaut, weil er durch dessen Aufleuchten aufgrund schwachen Akkus zuvor geblendet worden sei.

Auch dies stelle ein Benutzen i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO dar.

Fazit:

1.

§ 23 Abs. 1a StVO ist eine verhältnismäßig junge Vorschrift, die aufgrund der weiten Verbreitung von Mobiltelefonen große praktische Relevanz hat.

Damit einhergehend hatten sich mit dem Thema „Handy am Steuer“ bereits zahlreiche Gerichte zu beschäftigen.

Die gesetzliche Vorschrift lautet dabei wie folgt:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

2.

Fraglich ist dabei insbesondere, was unter dem Begriff „benutzen zu verstehen ist.

Dabei reiht sich die Entscheidung des AG Lüdinghausen zum Handy am Steuer in eine Reihe von Entscheidungen ein, die diesen Begriff – eher – weit auslegt.

Dieser weiten Auslegung liegt der erklärte Wille des Verordnungsgebers zu Grunde, die von der Benutzung eines Mobiltelefons ausgehende mentale Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern, indem die Benutzung des Gerätes während der Fahrt nur noch dann gestattet ist, wenn beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen.

a.

Nach einer Entscheidung des 

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2006, Az. 2 Ss OWi 402/02 

ist unter „Benutzung” im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird.

Danach, insbesondere aber auch nach der Gesetzesbegründung, umfasst ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst.

Auch nach einer Entscheidung des 

OLG Jena, Beschluss vom 31.05.2006, Az. 1 Ss 82/06 

liegt eine „Benutzung eines Mobiltelefons” im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO nicht nur dann vor, wenn das Handy am Steuer zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, z.B. beim Gebrauch als Diktiergerät oder beim Versenden von SMS.

b.

Dementgegen wird nach einer Entscheidung des 

OLG Köln, Beschluß vom 23.08.2005, Az. 83 Ss-OWi 19/05 

das bloße Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht vom Begriffe des „benutzens“ umfasst.

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