Wohnungseigentumsrecht | 28.01.2014

Rauchen auf dem Balkon: Was gilt innerhalb einer WEG?

Ein Wohnungseigentümer, der zum Rauchen auf den Balkon geht und hierdurch andere Wohnungseigentümer stört, hat dies zu unterlassen, wenn er über einen weiteren Balkon verfügt, auf dem das Rauchen auch ohne Störung möglich ist.

Die hat das Amtsgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 02.10.2013, Az. 33 C 1922/13 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall verfügte die Wohnung des beklagten, rauchenden Wohnungseigentümers über zwei Balkone. Zum Rauchen begaben sich der Beklagte und seine Gäste allerdings nur auf den Nordostbalkon. Durch den Rauch fühlte sich der klagende Miteigentümer gestört und begehrte klagweise, dass der Nordostbalkon nicht mehr zum Rauchen genutzt werden darf.

Zu Recht?

Ja – das Amtsgericht Frankfurt (aaO) gibt der Klage statt und verurteilt den beklagten Wohnungseigentümer das Rauchen auf dem Nordostbalkon zu unterlassen.

Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass letzterer seinen Nordostbalkon nicht (mehr) zum Rauchen nutze und auch anderen Personen nicht (mehr) zum Rauchen zur Verfügung stelle, § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG.

1.
Gemäß § 15 Abs. 3 WEG könne jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz entspreche.

Nach § 14 Nr. 1 WEG sei jeder Wohnungseigentümer dazu verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen und von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus gehender Nachteil erwachse.

2.
Gegen obige Verpflichtung habe der Beklagte dadurch verstoßen, dass er den Nordostbalkon zum Rauchen genutzt und Dritten dafür zur Verfügung gestellt habe.

Er könne seinen Südwestbalkon zum Rauchen nutzen. Hierdurch werde der Kläger weniger beeinträchtigt als durch das Rauchen auf dem Nordostbalkon. Der Südwestbalkon sei durch ein Glasdach ebenfalls gegen Regen geschützt und damit ebenso zum Rauchen geeignet wie der Nordostbalkon.

Damit sei es dem Kläger zuzumuten, dass er nur den Südwestbalkon zum Rauchen nutze.

Der Kläger habe auch keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, warum er statt auf dem Südwestbalkon auf dem Nordostbalkon rauche. Auf eine entsprechende Frage des Gerichts, warum er auf dem Nordostbalkon rauche, habe der Kläger geantwortet: „Weil es mein Balkon ist.“

Dies sei schikanöses Verhalten des Beklagten zulasten des Klägers.

Fazit:

Ein weiteres Mosaikstückchen zum großen Thema „Rauchen“. Weitere finden Sie hier, hier und hier.

Ob die Entscheidung des AG Frankfurt richtig, insbesondere der Vorwurf schikanösen Verhaltens zutreffend ist, erscheint unseres Erachtens allerdings mehr als fraglich:

1.

Denn einerseits ist Rauchen auf dem Balkon grundsätzlich zulässig.

Dies ergibt sich für Wohnungseigentümer aus § 13 WEG. Der Beklagte musste also gar keine weitere Begründung dafür liefern, warum er zum Rauchen auf den Nordostbalkon geht.

2.

Andererseits führt allein die Tatsache, dass das Rauchen auf einem anderen Balkon – angeblich – störungsarmer möglich ist, nicht dazu, dass von einer über das hinzunehmende Maß hinausgehenden Störung auszugehen ist.

Es kommt vielmehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Etwa darauf ob das Rauchen auf dem Balkon extensiv betrieben wird. Dies kann sich aus der Häufigkeit oder der Art des verwendeten „Rauchmaterials“ ergeben und muss durch das Gericht festgestellt werden. Hierzu hat aber das AG Frankfurt keinerlei Feststellungen getroffen.

Deshalb ist dessen Entscheidung oberflächlich und nicht zutreffend, jedenfalls nicht verallgemeinerungsfähig ist.

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