Mietrecht | 25.09.2013

Rauchen auf dem Balkon: 12 Zigaretten am Tag sind in Ordnung!

Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung umfasst. Nachbarn haben deshalb durch das Rauchem auf dem Balkon entstehende Beeinträchtigungen hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht mehr als 12 Zigaretten am Tag auf dem Balkon geraucht werden.

Dies hat das Amtsgericht Rathenow, Urteil vom 06.09.2013, Az. 4 C 300/13 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Kläger mit dem Rauchen auf dem Balkon ihrer beklagten Nachbarn ein Problem, fühlten sich durch den Rauch gestört. Mit ihrer Klage begehrten sie Unterlassung von Rauchen auf dem Balkon der Nachbarn zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten.

Zu Recht?

Nein – Das Amtsgericht Rathenow weist die Klage ab.

1.

Zwar seien die Kläger durch den vom Balkon der Beklagten aufsteigenden Zigarettenrauch und der damit einhergehenden – außer Streit stehenden – Gesundheitsgefährdung und Geruchsbelästigung  in ihrem Recht zum ungestörten Besitz ihres Balkons und darüber hinaus durch den Einzug des Zigarettenqualms über die geöffnete Balkontür in ihr Wohnzimmer auch in ihrem Recht zum ungestörten Besitz an ihren Wohnräumen beeinträchtigt.

Bei dem Eindringen von gesundheitsgefährdendem Zigarettenrauch handle es sich auch nicht um eine sozial adäquate Beeinträchtigung, die der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus per se hinnehmen müsse.

Des Weiteren sei zwar das Rauchen auf dem Balkon und damit im „Freien“ nicht verboten und werde trotz sich ändernder gesellschaftlicher Anschauungen nach wie vor akzeptiert. Die gesteigerte soziale Beziehung in einem Mehrparteienhaus führe aber zu dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtlich abzuleitenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Ebenso wenig wie das Musizieren, sei daher auch das Rauchen in einer Wohnung bzw. das Rauchen auf dem Balkon als grundsätzlich vertragsgemäße Nutzung des Mietobjektes nicht uneingeschränkt zulässig.

2.

Allerdings führe nicht jede Beeinträchtigung zu einem Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, von dem die Störung ausgehe.

Das Recht auf ungestörten Gebrauch der Mietsache werde durch den Grundsatz, dass im Verhältnis von Mitmietern untereinander in einem Mehrfamilienhaus nicht wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen sind, eingeschränkt.

Bei der Prüfung der Wesentlichkeit sei das Gericht zunächst von einem täglichen Zigarettenkonsum der Beklagten von insgesamt ca. 12 Zigaretten ausgegangen. Maßstab für die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung sei nach allgemeiner Auffassung das Empfinden eines verständigen und daher auch andere öffentliche oder private Belange berücksichtigende Durchschnittsnutzers und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten.

Zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Begriffsbestimmung orientiere sich das Gericht vorliegend an die ergangene Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Mieter gegenüber seinem Vermieter berechtigt sei, die Miete wegen Zigarettenrauchs aus einer Nachbarwohnung zu mindern. Eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung sei durch das Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.06.2012, Az. 311 S 92/10, bei einem Zigarettenkonsum von über 20 pro Tag angenommen worden. Das Landgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 67 S 307/12, habe  eine Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung konstatiert, nachdem mehrmals stündlich eine Zigarette auf dem Balkon des Mieters entzündet worden sei.

Das Rauchen der Beklagten von ca. 12 Zigaretten täglich erreiche diese Werte nicht und sei auch bei einer darüber hinaus gehenden Betrachtungsweise nicht geeignet, eine wesentliche Beeinträchtigung der berechtigten Interessen und Rechte der Kläger zu begründen. Deshalb hätten die Kläger das Rauchen auf dem Balkon durch die Beklagten, das als freie Willensentscheidung sich als Ausübung ihres grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstelle, und sich im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung ihrer Wohnung halte, als unwesentliche Beeinträchtigung hinzunehmen und zu dulden.

Fazit:

Eine unseres Erachtens gut vertretbare Entscheidung des Amtsgerichts Rathenow.

Das Thema „Rauchen auf dem Balkon“ ist praxisrelevant. Mehr dazu finden Sie hier und hier.

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Ralf Schulze Steinen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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