Arbeitsrecht | 19.11.2012

Ermittlungsverfahren? Gegen mich doch nicht!

Arbeitgeber sind von Natur aus neugierig. Sie wollen vor allem so genau wie möglich wissen, wen Sie einstellen. Deshalb fragen sie Stellenbewerber manchmal auch unangenehme Sachen. Aber der Neugier sind Grenzen gesetzt. Wo die „Neugiergrenze“ liegt, ist gesetzlich allerdings nicht geregelt. Die Grenzziehung hat der Gesetzgeber – wie so oft im Arbeitsrecht – den Gerichten überlassen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Bewerber in der Regel nicht danach fragen darf, ob es strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn gegeben hat, die später wieder eingestellt wurden (Urteil vom 15. November 2012 – 6 AZR 339/11 –). Falls ein Arbeitgeber diese unerlaubte Frage stellt, kann der Bewerber – so das BAG – sogar lügen. Wenn der Arbeitnehmer später erfährt, dass es doch ein Ermittlungsverfahren gab, darf er hierauf keine Kündigung stützen.

Den Laien mag diese Entscheidung überraschen. Hierfür gibt es indessen gute Argumente. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besagt nichts darüber, ob der Beschuldigte sich irgendetwas zuschulden kommen lassen hat. Strafrechtliche Ermittlungen setzen lediglich einen Anfangsverdacht voraus. Sie können auf Verwechslungen oder unberechtigten Vorwürfen beruhen, die sich als haltlos erweisen.Wenn der Anfangsverdacht sich nicht erhärtet oder aus aus Sicht der Staatsanwaltschaft aus sonstigen Gründen nicht für eine Anklage reicht, wird das Verfahren eben eingestellt. Soll der Beschuldigte bei einer Bewerbung hierüber wirklich sprechen müssen? Oder soll er antworten: „Das verrate ich Ihnen nicht“? Ein solches Bewerbungsgespräch wäre wohl ziemlich schnell beendet!

Deshalb hat der Datenschutz des Stellenbewerbers im Regelfall höheres Gewicht, als das Interesse des Arbeitgebers an einem möglichst „gläsernen“ Arbeitnehmer. Der Bewerber darf die verbotene Frage darum auch mit einer Lüge beantworten. Denn ansonsten liefe sein schützenswertes Recht leer (weil er ja andernfalls „rumeiern“ müsste).

Natürlich können die Dinge im Einzelfall auch anders liegen. Einzelfallfragen sollten Sie im Zweifelsfall mit Fachleuten klären. Wir sind gerne für Sie da.

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