Arbeitsrecht | 06.12.2020

Trotz CORONA: Betriebsversammlung online ist kein Muss!

Im Mai dieses Jahres hat die allgegenwärtige Pandemie auch das Betriebsverfassungsgesetz erreicht. Mit § 129 BetrVG hielten Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie Einzug. Betriebsversammlungen im Sinne von § 42 BetrVG können nun – jedenfalls bis 31. Dezember 2020 – unter bestimmten Voraussetzungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden. Ungeklärt ist jedoch, ob sich der Betriebsrat auf die Betriebsversammlung online verweisen lassen muss. Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Hamm nun verneint.

Betriebsversammlung online - der Fall

Es ging den Parteien des Rechtsstreits um die Betriebsversammlung online ums Geld. Der Betriebsrat machte seinen Anspruch aus § 40 Absatz 2 BetrVG geltend. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter anderem in erforderlichem Umfang Räume für Betriebsversammlungen zur Verfügung stellen. Räumlichkeiten, die der Corona Schutz-VO NRW bei der zu erwartenden Teilnehmerzahl entsprachen, konnte der Arbeitgeber allerdings nicht anbieten. So kam der Betriebsrat auf die Idee, eine Schützenhalle anzumieten und die Versammlung dort abzuhalten. Er forderte den Arbeitgeber auf, die Miete zu bezahlen, doch dieser weigerte sich. Denn auch eine solche Betriebsversammlung erhöhe das Infektionsrisiko und damit die Gefahr, dass sein Betrieb im Anschluss geschlossen werden muss. Der Arbeitgeber verwies den Betriebsrat deshalb auf die Betriebsversammlung online nach § 129 Absatz 3 BetrVG.

Was sagen die Gerichte?

Das wiederum mochte der Betriebsrat nicht akzeptieren. Er wollte sich die Betriebsversammlung online nicht aufzwingen lassen. Schließlich sei so eine Online-Veranstaltung kein gleichwertiger Ersatz für eine normale Versammlung. Der Gesetzgeber biete zwar diese Möglichkeit, der Betriebsrat müsse sie aber nicht nutzen. Also zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht Iserlohn und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Arbeitsgericht Iserlohn verweist auf Online-Veranstaltung

In erster Instanz verlor der Betriebsrat allerdings: Die Richter vertraten die Auffassung, aus Sicht des Gesetzgebers sei die Online-Versammlung gleichwertig zu einer Präsenzveranstaltung. Die Betriebsversammlung online sei also nicht von vornherein die „zweite Wahl“. Dann jedoch müsse eine Interessenabwägung stattfinden und die Gefahr, dass die Betriebsversammlung trotz Hygienekonzept zum Superspreader-Event werde, müsse stark gewichtet werden. Außerdem spielte für die erste Instanz eine Rolle, dass der Betrieb rund 350 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, so dass eine Halle für maximal 170 Teilnehmer ohnehin ungeeignet schien.

Landesarbeitsgericht Hamm: Kein Zwang zur Betriebsversammlung online

Der Betriebsrat gab nicht auf und legte gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 8. September 2020 – 2 BVGa 5/20 Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dieser Beschwerde statt, nachdem der Betriebsrat nun zugesagt hatte, drei Teilversammlungen abzuhalten und entsprechende Kostenvorschüsse in Höhe von jeweils € 2.800,00 vom Arbeitgeber begehrte. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Betriebsrat keineswegs auf die Betriebsversammlung online zu verweisen, es bleibe bei dem gesetzlichen Leitbild der Präsenzveranstaltung.

Aus den Gründen des LAG:

Nach § 43 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Kann eine solche Versammlung aller Arbeitnehmer wegen der Eigenart des Betriebs nicht zeitgleich stattfinden, sind … Teilversammlungen durchzuführen.

Charakteristisch für ein solches Forum der Aussprache zwischen Betriebsrat und Belegschaft ist, dass es als nicht öffentliche Präsenzveranstaltung stattfindet, in der alle Teilnahmeberechtigten an einem Ort zusammenkommen und dort miteinander kommunizieren und diskutieren können, und das bei allseitiger Sicht- und Hörbarkeit.

In der aktuellen Pandemie-Lage hat nun der Gesetzgeber … in § 129 Absatz 3 Satz 1 BetrVG, begrenzt auf den Zeitraum … bis zum 31. Dezember 2020, die Möglichkeit eröffnet, solche Versammlungen auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchführen zu können. Dabei ist zu beachten, dass dem Betriebsrat durch das Wort „können“ ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden ist, den er unter Beachtung des „Ausgangsleitbildes“ einer Präsenzveranstaltung mit physischer Anwesenheit der Teilnahmeberechtigten vor Ort sachgerecht auszufüllen hat.

Wenn sich vor diesem Hintergrund der Betriebsrat ... für die Durchführung von bis zu drei Teilversammlungen außerhalb des Betriebs in einer nur wenige Kilometer entfernten Stadthalle entschieden hat, bewegt er sich damit in dem ihm gesetzlich eröffneten Beurteilungsspielraum, weil es so zum Regelfall von Präsenzversammlungen kommt … .

LAG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 13 TaBVGa 16/20

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