Arbeitsrecht | 06.09.2018

Nebentätigkeit von Beamten, was ist zu beachten?

Kürzlich informierten wir Sie an dieser Stelle zum Thema Arbeitsvertrag und Nebentätigkeit, aber was ist eigentlich mit der Nebentätigkeit von Beamten? Was müssen Beamte beachten, die nebenbei einen Nebenjob außerhalb des Beamtenverhältnisses ausüben möchten. Der folgende Beitrag betrifft nur Bundesbeamte, die Regeln für die Beamten der Bundesländer sind jedoch ganz ähnlich.

1. Allgemeines zur Beschränkung der Nebentätigkeit von Beamten


Jeder Beamte hat grundsätzlich das Recht, seine Arbeitskraft nach eigenem Ermessen zu verwerten. Das folgt schon aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Diesem Grundrecht setzt allerdings die Verfassung selbst Grenzen durch die in Artikel 33 Absatz 5 GG genannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Daneben sind die einfachgesetzlichen Regeln des Beamtenrechts zu beachten, vor allem jene, des Bundesbeamtengesetz. Einer der Grundsätzen ist die Pflicht des Beamten, sich innerhalb der Arbeitszeit „mit vollem persönlichen Einsatz“ seinem Beruf zu widmen. Im Klartext heißt das: Während seiner Arbeitszeit, muss er sich vollständig seinem Hauptamt widmen. In seiner Freizeit kann der Beamte jedoch grundsätzlich eine Nebentätigkeit ausüben.

2. Genehmigung und Genehmigungsversagung

Die Nebentätigkeit von Beamten ist genehmigungspflichtig

Jede entgeltliche Nebentätigkeit von Beamten – mit Ausnahme der in § 100 Absatz 1 BBG aufgeführten – bedarf der vorherigen Genehmigung. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine Nebentätigkeit handelt, zu der er nach § 98 BBG verpflichtet ist. Gleiches gilt für jene Arten unentgeltlicher Nebentätigkeit von Beamten, die § 99 Absatz 1 Satz 2 BBG auflistet.

Der Beamte hat jedoch einen grundrechtlich geschützten Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern nicht ein Versagungsgrund gegeben ist.

Versagungsgrund Beeinträchtigung dienstlicher Interessen

Die Genehmigung wird versagt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 99 Absatz 2 Satz 1 BBG). Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung der Behörde, während der Widerruf einer bereits genehmigten Nebentätigkeit von Beamten voraussetzt, dass dienstliche Interessen tatsächlich beeinträchtigt worden sind. Die „Besorgnis“, die das Gesetz fordert, ist immer dann anzunehmen,

wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls – in Anbetracht der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung – eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist. (VGH Baden-WürttembergUrteil vom 24. März 1992 – 4 S 2997/91)

Katalog der Versagungsgründe (§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 – 6)

Das Bundesbeamtengesetz legt in § 99 Absatz 2 Satz 2 sechs Fälle ausdrücklich fest der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen fest. Die Genehmigung der Nebentätigkeit von Beamten ist in folgenden Fällen zu versagen:

  1. Die Nebentätigkeit nimmt die Arbeitskraft nach Art und Umfang so stark in Anspruch, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann.
  2. Sie kann den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen.
  3. Sie wird in einer Angelegenheit ausgeübt, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig ist oder tätig werden kann.
  4. Es besteht die Gefahr, dass die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflusst wird.
  5. Sie kann zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen.
  6. Die Nebentätigkeit des Beamten sorgt dafür, dass das Ansehen der öffentlichen Verwaltung leidet.

Versagungsgrund zeitliche Obergrenze

Ein Versagungsgrund kann nach § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer  1 BBG auch bei Überschreitung einer zeitlichen Obergrenze vorliegen. Die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit darf in der Woche 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Dienstzeit nicht überschreiten. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen von 41 Stunden (§ 3 Absatz 1 Satz 1 AZV) ist die Nebentätigkeit von Beamten demnach auf 8 Stunden und 12 Minuten beschränkt.

Versagungsgrund Höhe der Einkünfte

Schließlich liegt auch dann ein Versagungsgrund vor, wenn der Gesamtbetrag der Vergütung für die Nebentätigkeit 40 % des jährlichen Endgrundgehalts des Beamten übersteigt (§ 99 Absatz 3 Satz 3 BBG).

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