Arbeitsrecht | 07.10.2018

Filialleiter im Betriebsrat von NORDSEE?

Leitende Angestellte können gemäß § 5 Absatz 3 BetrVG weder aktiv noch passiv an Betriebsratswahlen teilnehmen. Vor den Betriebsratswahlen im vergangenen März hat der Systemgastronom NORDSEE rund 200 Mitarbeitern mitgeteilt, sie seien von nun an Leitende Angestellte. Auffallend an diesem Schritt war, dass die Mehrheit dieser Mitarbeiter amtierende Betriebsräte waren. Viele der betroffenen Arbeitnehmer haben sich dennoch erneut zur Betriebsratswahl beworben. Vor dem Arbeitsgericht Neumünster hat NORDSEE eine Betriebsratswahl angefochten, in der nach der Wahl ein Filialleiter im Betriebsrat tätig ist. NORDSEE meinte, der Arbeitnehmer sei als Filialleiter Leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Wer ist betriebsverfassungsrechtlich Leitender Angestellter?

§ 5 Absatz 3 BetrVG definiert drei Gruppen Leitender Angestellter:

  • Erstens ist Leitender Angestellter derjenige, der Arbeitnehmer selbständig entlassen und einstellen darf.
  • Zweitens ist Leitender Angestellter auch derjenige, der nach Innen und nach Außen nicht unbedeutende Vollmachten hat.
  • Und drittens ist schließlich Leitender Angestellter auch derjenige, der bedeutende Entscheidungen für das Unternehmen weisungsfrei treffen darf.

Die fehlende Wählbarkeit in den Betriebsrat haben wir schon erwähnt. Nachvollziehbarer Grund für die gesetzliche Regelung ist die Vermeidung eines Interessenkonfliktes. Ihre Stellung im Unternehmen lässt es nicht zu, gleichzeitig für den Unternehmer zu handeln und als Betriebsrat tätig zu sein.

Gravierende Folgen für Filialleiter im Betriebsrat

Betriebsratsmitgliedern, die ein Arbeitgeber zu Leitenden Angestellten erklärt, drohen schwerwiegende Folgen. Mit dem Ende ihrer Amtszeit verlieren sie den Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG, wenn sie nicht erneut gewählt. werden Und das ist offensichtlich auch das Kalkül so manchen Arbeitgebers. Man wird unliebsame Arbeitnehmer leichter los.

Der Fall: Ist der Filialleiter im Betriebsrat Leitender Angestellter?

Das Arbeitsgericht Neumünster hatte am 27. Juni 2018 den Fall um einen Filialleiter im Betriebsrat entschieden. Auch als Filialleiter war er laut schriftlichem Arbeitsvertrag nicht befugt, gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern Arbeitgeberentscheidungen zu treffen und beispielsweise Mitarbeiter einzustellen. Er war also zunächst kein Leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsrechts und seit Jahren Vorsitzender des Betriebsrats.

Unverhofft erhielt er Jahre später eine Stellenbeschreibung, die die selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der zu betreuenden Filiale vorsah. Später erhielt er noch eine entsprechende Vollmachtsurkunde, die er nicht gegengezeichnete. Offensichtlicher Hintergrund dieses Manövers: Der Filialleiter im Betriebsrat sollte zu einem Leitenden Angestellten gemacht werden, damit er seinen besonderen Kündigungsschutz verliert.

In der Betriebsratswahl 2018 hat sich der Filialleiter dann erneut zur Wahl gestellt und die Belegschaft hat ihn auch gewählt. NORDSEE hat die Wahl angefochten. Sie sei unrechtmäßig, weil der Filialleiter leitender Angestellter sei und deshalb nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen

ArbG Neumünster: Der Filialleiter im Betriebsrat ist diesmal KEIN Leitender Angestellter

Dem ist das Arbeitsgericht Neumünster indessen nicht gefolgt. Die Betriebsratswahl war nach seiner Auffassung rechtens, weil sich aus dem Arbeitsvertrag nicht der Status eines leitenden Angestellten ergebe. Er könne arbeitsvertraglich gerade nicht selbständig einstellen oder entlassen und diesen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht geändert. Der Arbeitnehmer habe dem nicht zugestimmt und eine Berechtigung der Arbeitgeberin, den Status des Filialleiters einseitig abzuändern gebe es nicht.

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