Dies & Das | 28.08.2015

Dr. Schneider erhält Lehrauftrag für Sportrecht an der DHBW

Unser Partner Rechtsanwalt Dr. Schneider hat einen Lehrauftrag an der DHBW Heilbronn angenommen.

Die staatliche Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) ist die größte Hochschule des Landes Baden-Württemberg und umfasst an verschiedenen Standorten eigene Studienakademien. 2009 hat die DHBW den Studienbetrieb aufgenommen und nach Schaffung der gesetzlichen Grundlagen die bis dahin praktizierenden Berufsakademien des Landes abgelöst.

Das duale Studium verbindet akademisches Lernen mit der Ausbildung in einem Unternehmen. Derzeit sind etwa 34.000 Studenten an der staatlichen Hochschule immatrikuliert.

Für das anstehende Semester hat Dr. Schneider einen Lehrauftrag für das Fach Sportrecht angenommen, das die Duale Hochschule im Rahmen des Studienganges BWL Dienstleistungsmanagement/Sportmanagement anbietet. Leiter des Studienganges Sportmanagement ist der Sportwissenschaftler Prof. Dr. Dirk Schwarzer.

Bereits seit einigen Jahren hat Dr. Schneider bereits einen Lehrauftrag für Sportrechtam Karlsruher Institut für Technologie (KIT). Mit diesem weiteren Lehrauftrag kann Dr. Schneider in ganz besonderer Weise seiner Freude an der Verbindung von Wissenschaft und Praxis Ausdruck verleihen und seine große Erfahrung im Sportrecht in beiden Bereichen den Studierenden weitergeben.

Bei Fragen im Sportrecht oder im Vereinsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Markus H. Schneider unter + 49 721 943 114-(0)15 (Sekretariat Frau Klein) oder über unser Kontaktformular.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.