Dies & Das | 23.04.2014

Stimmrechtsverbot: Wann darf ein Wohnungseigentümer nicht abstimmen?

Nach § 25 Abs. 5, 2. Alt WEG analog unterliegt ein Wohnungseigentümer einem Stimmrechtsverbot, wenn er einen Prozess gegen die WEG führt und Gegenstand der Beschlussfassung verfahrensbezogene Maßnahmen sind.

 

Dies hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2013, Az. V ZR 85/13entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall war Gegenstand einer Wohnungseigentümerversammlung sowie eines dort zu fassenden Beschlusses ein durch den klagenden Miteigentümer gegen die WEG geführter, laufender Rechtsstreit. Per Beschluss wurde zunächst ein Stimmrechtsverbot des Klägers festgestellt, im Übrigen beschlossen, sich gegen dessen Klage zu verteidigen.

Die gleichwohl durch den Kläger abgegebene „Nein-Stimme“ fand bei der Abstimmung keine Berücksichtigung. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage.

Amts- und Landgericht wiesen diese mit der Begründung ab, der Kläger unterläge gemäß § 25 Abs. 5 WEG einem Stimmrechtsverbot.

Zu Recht?

Ja – der BGH weist die Revision des Klägers zurück. Er habe entsprechend § 25 Abs. 5 WEG einem Stimmrechtsverbot unterlegen.

1.

Nach § 25 Abs. 5 WEG unterliege ein Wohnungseigentümer u.a. dann einem Stimmrechtsverbot, wenn die Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betreffe. Die Vorschrift berücksichtige aber nicht, dass auch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband nach § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähig sei und es damit – wie hier – zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einzelnen Wohnungseigentümern kommen könne.

Hierbei handle es sich um eine planwidrige Regelungslücke.

Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG sei nach der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und ihrer Normierung durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2007 nicht an die neue Rechtslage angepasst worden. Dies stelle jedoch keine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dahingehend dar, dass § 25 Abs. 5 WEG bei einem Rechtsstreit zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern nicht zur Anwendung kommen solle.

Der Gesetzesbegründung  lasse sich diesbezüglich nichts entnehmen. Vielmehr deute alles darauf hin, dass die Aufnahme dieses Tatbestandes in § 25 Abs. 5 WEG versehentlich unterblieben sei.

2.

Obige Lücke sei durch entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 5 WEG zu schließen.

a.

Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehöre allerdings zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte. Da es ein wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten bilde, dürfe es nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden. § 25 Abs. 5 WEG sehe als Sondervorschrift kein allgemeines Stimmverbot bei jedweden Interessenkollisionen vor, sondern beschränke den Ausschluss des Stimmrechts auf bestimmte, besonders schwerwiegende Fälle.

Das schließe aber nicht aus, die Norm in Fällen, in denen sich der Wohnungseigentümer einem Interessenkonflikt ausgesetzt sehe, der in seinem Ausmaß mit den gesetzlich festgelegten Tatbeständen identisch sei, entsprechend anzuwenden.

So liege der Fall hier.

b.

Zweck des in § 25 Abs. 5 WEG geregelten Stimmverbots sei es, zu verhindern, dass der Prozessgegner auf das „Ob“ und „Wie“ einer gegen ihn gerichteten Prozessführung Einfluss nehmen könne. Bei einer Mitwirkung des beklagten Wohnungseigentümers an der auf das Verfahren bezogenen Willensbildung auch auf Klägerseite bestünde die naheliegende Gefahr, dass eine sachgerechte Klärung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstände erschwert oder gar verhindert würde, sei es, dass schon keine Klage erhoben würde, sei es, dass sachgerechte Anträge nicht gestellt würden oder der Rechtsstreit in sonstiger Weise nicht mit dem nötigen Nachdruck betrieben würde.

Daher scheide eine Beteiligung an der Abstimmung über alle Beschlussgegenstände aus, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen.

Dieselbe Gefahr bestehe, wenn sich in einem Rechtsstreit die Gemeinschaft und ein Wohnungseigentümer gegenüberstünden. Ein sachgerechter Grund, diesen Fall anders zu behandeln, als jenen, in dem die anderen Wohnungseigentümer Klage gegen einen Wohnungseigentümer erheben wollen, sei nicht ersichtlich.

c.

Gleiches gelte für den hier vorliegenden Fall, dass ein Wohnungseigentümer, der als Kläger einen Rechtsstreit gegen die Eigentümergemeinschaft führe, einem Stimmrechtsverbot unterliege, wenn es um die Willensbildung der Gemeinschaft über die zu ergreifenden verfahrensrechtlichen Maßnahmen gehe.

Fazit:

Instruktive, lesenwerte und ausführlich begründete Entscheidung des V. Zivilsenats, die richtig ist und lehrbuchhaft zahlreiche Fallkonstellationen in Zusammenhang mit dem sich aus § 25 Abs. 5 WEG ergebenden Stimmrechtsverbot abhandelt.

Nicht verkneifen konnte sich der BGH dabei, dem Gesetzgeber handwerkliche Fehler bei der WEG – Novelle zu attestieren.

Haben Sie Fragen zum Wohnungseigentumsrecht? Dann sprechen Sie unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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