Gesellschaftsrecht | 04.07.2015

schneideranwälte – Zwangsvollstreckung – Anmeldung inländischer Geschäftsanschrift

Das kommt in der Praxis häufig vor: Der Schuldner ist verzogen, seine neue Privatanschrift bzw. Geschäftsanschrift ist unbekannt. Problematisch ist dies nicht nur, wenn man seinem Geld hinterher rennen muss, sondern bereits dann, wenn dem Schuldner wichtige Willenserklärungen, wie etwa Kündigungen nicht zugestellt werden können. Die Problematik besteht nicht nur gegenüber Privatpersonen – der Jurist spricht von natürlichen Personen – nein, auch gegenüber Personengesellschaften, etwa der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG)  und Kapitalgesellschaften, etwa der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG) – hier sprechen wir von sog. juristischen Personen.

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist nun schon seit annähernd sieben Jahren in Kraft und hat Gläubigern, die juristischen Personen „hinterher rennen müssen“, diverse Erleichterungen gebracht.
So ist zum Beispiel bei jeder Neuanmeldung einer Gesellschaft eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, die im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird und dadurch von jedermann im Handelsregister oder im elektronischen Unternehmensregister eingesehen werden kann. Diese Pflicht gilt nicht nur für die GmbH gem. § 8 GmbHG oder die AG gem. § 37 AktG, sondern gleichermaßen für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften wie die OHG oder die KG (siehe §§ 29, 106 HGB) und für Zweigniederlassungen (auch von Auslandsunternehmen). Ausgenommen sind lediglich Partnerschaftsgesellschaften  (§ 5 PartGG).
Ist der Zugang von Willenserklärungen oder die Zustellung von Schriftstücken unter einer dieser im Handelsregister eingetragenen Anschriften nicht möglich, besteht für die Gläubiger die Möglichkeit, eine so genannte „öffentliche Zustellung“ nach § 15a HGB und § 185 ZPO zu beantragen. Das zuzustellende Schriftstück wird dabei für einen Monat an einer öffentlichen Tafel im zuständigen Gericht ausgehängt. Nach Verstreichen dieser Frist kann der Gläubiger Klage mit Antrag auf ein Versäumnisurteil erheben. Das bedeutet, dass das Gericht ein Urteil fällen kann, auch wenn eine der Parteien nicht zum Termin erscheint. Mit diesem Urteil kann dann die Vollstreckung beantragt werden. Nachforschungen seitens des Gläubigers sind also künftig ebenso wenig erforderlich wie Zustellungsversuche im Ausland. Dadurch besteht die Gefahr, dass wegen einer falschen oder fehlenden Geschäftsadresse z.B. Mahn- und Vollstreckungsbescheide öffentlich zugestellt werden und der Unternehmer hiervon nicht bzw. zu spät Kenntnis erlangt, sodass Zwangsvollstreckung droht. Auch Behörden haben künftig die Möglichkeit, Dokumente für Gesellschaften öffentlich zuzustellen. Auch hier gilt: war eine Zustellung an die angegebene Geschäftsadresse nicht möglich, so kann beispielsweise ein Bescheid per Aushang zugestellt werden (siehe § 10 Verwaltungszustellungsgesetz).
Zu beachten ist auch, dass bei so genannter „Führungslosigkeit“, d.h. dass eine Gesellschaft keinen Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstand) mehr hat, an jeden einzelnen Gesellschafter bzw. an den Aufsichtsrat wirksam zugestellt werden kann ( § 35 GmbHG bzw. § 78 AktG).
Gläubigern kann dies im Einzelfall die Rechtsverfolgung erheblich erleichtern (z.B. bei Kündigungen), Gesellschaften müssen auf eine sorgfältige Eintragung der Anschrift im Handelsregister achten, sonst drohen ihnen rechtskräftige Titel.  Quelle: IHK Frankfurt

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