Immobilienrecht | 29.05.2014

EnEV 2014 – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Seit Inkrafttreten der Novellierung der EnEV am 1. Mai 2014 treffen Verkäufer und Vermieter von Immobilien weitere Pflichten bei der Veröffentlichung von Anzeigen in kommerziellen Medien.

Keine drei Wochen war die EnEV 2014 in Kraft, da flatterte einem Immobilienmakler aus Karlsruhe die erste Abmahnung wegen angeblich unzureichender Angaben in einer Immobilienanzeige, die er in einem bekannten Internet-Portal geschaltet hatte, ins Haus. Schnell stellte sich heraus, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte, dennoch verdient die Novellierung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden in diesem Zusammenhang Beachtung.

Gemäß § 16a EnEV, der Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31 des Europäischen Rates und des Parlamentes umsetzt, haben Verkäufer und Vermieter von Immobilien seit neuestem sicherzustellen, dass ihre Immobilienanzeigen folgende Pflichtangaben enthalten, sofern im Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt:

  1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis,
  2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
  5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Die Betreiber der in der Verordnung so genannten kommerziellen Medien – Zeitungsverlage und Internetportale – dürften sich über die damit einhergehende Ausweitung der Anzeigentexte freuen. Dennoch sollten den gesetzlichen Anforderungen Rechnung getragen werden, denn es drohen Bußgelder bis zu € 15.000,-.

Fraglich ist, wie weit die Verantwortung von Immobilienmaklern geht. § 16a EnEV wendet sich zwar unmittelbar nur an Verkäufer und Vermieter von Immobilien. Es ist jedoch gut vorstellbar, dass eine unlautere geschäftliche Handlung und damit ein Verstoß gegen §§ 3ff. UWG vorliegt, wenn Immobilienmakler Anzeigen veröffentlichen, die diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Ob der aktuell häufig zu findende pauschale Hinweis in Immobilienanzeigen, die Pflichtangaben könnten nicht gemacht werden, da ein Energieausweis gerade noch erstellt werde, darüber hinweg hilft, muss bezweifelt werden.

Darüber hinaus ist der Makler aus unserer Sicht verpflichtet, seinen Kunden auf die Gesetzeslage hinzuweisen und auf die Nennung der Pflichtangaben hinzuwirken. Dies ergibt sich als geschuldete Nebenleistung aus dem Maklervertrag und die Verletzung dieser Hinweispflicht führt zu einem Schadensersatzanspruch, wenn der Kunde einen Bußgeldbescheid erhält.

Die Energieeinsparverordnung wurde seit ihrem Inkrafttreten am 1. Februar 2002 kontinuierlich überarbeitet, novelliert und erweitert. Der Energieausweis fristete in den ersten Jahren ein eher stiefmütterliches Dasein; durch die Novelle rückt er nun jedoch ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Kaum ein gewerblicher Verkäufer oder Vermieter wird nun noch dauerhaft um die Erstellung von Energieausweisen herumkommen.

Joachim Muth

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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