Mietrecht | 17.06.2014
Das LG Bremen zur Präklusion nach § 46 Abs. 1 WEG
Gemäß § 46 Abs. 1 WEG muss die Klage eines Wohnungseigentümers auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Es handelt sich bei beiden Fristen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2009 im Verfahren V ZR 74/08 um so genannte materielle Ausschlussfristen.
Immer wieder begegnen wir Prozessbeteiligten, denen offenkundig nicht bekannt ist, dass diese Fristen, insbesondere die Begründungsfrist, deshalb nicht verlängerbar sind. Entsprechende Anträge bei Gericht führen regelmäßig zum Verlust des Rechtsstreits und gegebenenfalls zu einem Schaden der klagenden Partei.
Oft streiten die Parteien darum, ob die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG gewahrt ist. Beschlüsse der Wohnungseigentümer können aus mannigfaltigen Gründen unwirksam sein. Das Gericht berücksichtigt nur solche, die innerhalb von zwei Monaten nach der beschlussfassenden Wohnungseigentümerversammlung vorgetragen wurden. Ob die Gründe rechtzeitig im Sinne des § 46 Abs. 1 WEG vorgetragen wurden, bedarf der Auslegung. Das Landgericht Bremen hat sich jüngst auf die „wesentlicher-Kern-Theorie“ des BGH gestützt und den klagenden Miteigentümer rechtskräftig abgewiesen.
Das Landgericht Bremen (Urteil vom 20.12.2013 – 4 S 245/12) stützte die Ansicht des Amtsgerichts Bremen zu § 46 Abs. 1 WEG:
Die Frage, ob ein vom Kläger zur Begründung seines Antrages vorgetragener Anfechtungsgrund bei der Entscheidung berücksichtigt werden dürfe, hänge davon ab, ob der Anfechtungsgrund in seinem wesentlichen Kern innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist in den Prozess eingeführt worden ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, sei jeweils eine Frage des Einzelfalls. Es sei vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger stütze sich auf einen formellen Gesichtspunkt, der erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist Eingang in das Verfahren gefunden hat.
Das Urteil des LG Bremen ist wenig überraschend, seine Begründung ist mehr des Bundesgerichtshofs identisch. Um solche prozessualen Fehler zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen dringend, sich im Verfahren um die Wirksamkeit von Eigentümerbeschlüssen durch einen kompetenten
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
vertreten zu lassen.