Mietrecht | 29.05.2013

Satellitenschüssel: BVerfG entscheidet über Mietrechtsdauerbrenner!

Satellitenschüssel des Mieters „Ja“ oder „Nein“? – Bundesverfassungsgericht entscheidet erneut!

Die Frage, ob eine Satellitenschüssel des Mieters zulässig ist oder nicht, haben die Fachgerichte im Wege einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu beantworten. In diese müssen das Eigentümerinteresse des Vermieters an der – auch optisch – ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und das Informationsinteresse des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen einfließen.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 31.03.2013, Az. 1 BvR 1314/11 – erneut – entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Mieter – türkische Staatsangehörige turkmenischer Abstammung – eine Satellitenschüssel an der Fassade des Gebäudes installiert, in dem die von ihnen angemietete Wohnung liegt. Hintergrund dessen war, dass sie ein Programm empfangen wollten, dass durchgängig in türkischer und turkmenischer Sprache ausgestrahlt wird und Informationen über die turkmenische Region zeigt.

Die Vermieterin verlangte die Beseitigung der Satellitenschüssel – vor den Zivilgerichten mit Erfolg:

Der turkmenische Dialekt – so das Amtsgericht – sei keine eigenständige Sprache. Deshalb sei dem Informationsbedürfnis der Mieter mit den frei, d. h. ohne Satellitenschüssel, zu empfangenden,  türkischsprachigen Sendern Genüge getan, zumal das Interesse der Mieter an turkmenischen Programmen dadurch relativiert werde, dass sie niemals in Gebieten gewohnt hätten, in denen der turkmenische Dialekt beheimatet sei. Der Klage der Vermieterin gab das Amtsgericht statt, verurteilte die Mieter zur Entfernung der Satellitenschüssel.

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung, hiergegen wandten sich die Mieter mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Zu Recht?

Ja – die zulässige Verfassungsbeschwerde – so das BVerfG –  sei offensichtlich begründet, denn die angegriffenen Entscheidungen würden die Mieter in ihrer Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG verletzen:

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG habe jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Zu diesen Quellen, auf die sich die Informationsfreiheit erstrecke, würden insbesondere Hörfunk- und Fernsehprogramme gehören. Da das Grundgesetz keinen Unterschied zwischen in- und ausländischen Informationsquellen mache, würden zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen auch alle ausländischen Rundfunkprogramme gehören, deren Empfang in der Bundesrepublik Deutschland möglich sei.

Soweit der Empfang von Rundfunkprogrammen von technischen Anlagen abhänge, erstrecke sich der Schutz der Informationsfreiheit auch auf die Anschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Die Installation einer Satellitenschüssel, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermögliche, die über Satellit ausgestrahlt würden, sei daher ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt. Dieses Grundrecht müsse auch in einer zivilgerichtlichen Streitigkeit über die Anbringung einer Parabolantenne an einer Mietwohnung beachtet werden.

Allerdings finde die Informationsfreiheit nach Art.  5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören würden, die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festlegen. Die Verfassung verlange , dass bei deren Auslegung die betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden, damit ihr wertsetzender Gehalt für die Rechtsordnung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung komme.

Bei der Auslegung und Anwendung der §§ 541, 1004, 242 BGB, auf deren Grundlage das Amtsgericht die Mieter zur Beseitigung der Parabolantenne verurteilt habe, sei daher einerseits dem Grundrecht der Informationsfreiheit Rechnung zu tragen und andererseits das Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Dies erfordere in der Regel eine einzelfallbezogene Abwägung der Gerichte, bei der die Eigentümerinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen zu berücksichtigen seien. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt seien, von denen keines dem anderen generell vorgehe, hänge die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiege.

Zwar hätten beide Gerichte dem Grunde nach erkannt, dass es zur Informationsfreiheit der Mieter gehöre, Zugang zu Rundfunkprogrammen in ihrer Sprache zu haben, und dass dies bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sei.

Sie hätten aber das spezifische Informationsinteresse der Mieter im vorliegenden Fall, zu dem vorgetragen worden sei, nicht ausreichend berücksichtigt und damit die Bedeutung des Grundrechts der Informationsfreiheit verkannt.

Insbesondere sei eine sachliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Mieter durch die Gerichte nicht erkennbar, ebenso wenig die von verfassungswegen gebotene, einzelfallbezogene Interessenabwägung.

Fazit:

Das Bundesverfassungsgericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zum Thema „Satelittenschüssel“  und attestiert den beiden Fachgerichten verfassungswidrige Entscheidungen.

Mehr zu den Themen „Satellitenschüssel“ bzw. „Parabolantenne“ finden Sie hier, im Übrigen sprechen Sie unseren Partner

Ralf Schulze Steinen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

zu diese und allen anderen Fragen des Mietrechts an.

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