Sportrecht | 27.04.2018

Bundesliga-Stadionverbote verfassungsgemäß?

Bundesliga-Stadionverbote verfassungsgemäß?

Ja, Stadionverbote sind verfassungsgemäß, wobei es sich hier um die richtige Antwort auf eine falsche Frage handelt. Wie bitte? Ja, es ist nämlich wie folgt:

Bundesverfassungsgericht ist keine vierte Instanz

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nicht über die Einzelfallfrage entschieden, ob das gegen einen Fan des FC Bayern München verhängte bundesweite Stadionverbot rechtmäßig war. Die Klage war in allen drei Zivilgerichts-Instanzen erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde konnte der Beschwerdeführer mehr oder weniger nur zur Nachprüfung stellen, ob die Zivilinstanzen seine Grundrechte  verletzt haben. Das hat das BVerfG jetzt verneint, dabei aber nicht über die Verfassungsgemäßheit der Stadionverbote entschieden, sondern darüber, ob die Zivilgerichte, die Grundrechte des betroffenen Fans hinreichend berücksichtigt haben.

Wer sich für die Entscheidung im Detail interessiert, sei zunächst auf die Pressemitteilung des BVerfG verwiesen.

Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Zivilrecht

Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen richtet sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Das verhängte Stadionverbot betrifft einen Rechtsstreit zwischen Privaten über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz gegenüber Dritten. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte, die zunächst Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat darstellen, auch im Zivilrecht im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten. Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte strahlen so als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen in das Zivilrecht ein. Mit anderen Worten: Bei der Beurteilung, ob das verhängte Stadionverbot rechtmäßig war oder nicht, mussten die Zivilgerichte auch an die Grundrechte des Fans denken und solche gegen solche des Vereins abwägen.

Stadionverbote auch unter grundrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden

Zivilgerichte müssen im Hinblick auf das Grundrechtsgebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) sicherstellen, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen müssen. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein sachlicher Grund zur Verhängung eines Stadionverbots vorliegt. Ein solcher sachliche Grund liegt schon vor, wenn von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Angesichts des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber an einem störungsfreien Verlauf der Fußballspiele und ihrer Verantwortung für die Sicherheit von Sportlern und Publikum bedarf es hierfür nicht der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Es reicht, dass sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Betroffenen auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt.

Konsequenzen für die Praxis

Es ist ganz einfach: Anständig benehmen und sich im Stadion nicht mit Leuten aufhalten, die für Randale sorgen. Die Entscheidung ist daher zu begrüßen. Sie kann Randalierer abschrecken, die den Stadionbesuch nicht wegen der Liebe am Fußball, sondern zum Ausleben ihrer Triebe zur Gewalt nutzen. Auf solche Zuschauer wird man verzichten können.

Dr. Markus H. Schneider, Karlsruhe

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