Sportrecht | 01.05.2015

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht – Teil 11

FIFA: FIFA ist der Weltfußballverband (Fedération Internationale de Football Association) mit Sitz in Zürich in der Schweiz. Wieso Schweiz? Hier befinden sich zahlreiche internationale Fachsportverbände. Grund sind nicht die Berge und Seen allein, sondern vor allem das sehr liberale Vereinsrecht. Tatsächlich handelt es sich bei der FIFA um einen im Handelsregister eingetragenen Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Sportrecht spielt für die FIFA mittlerweile fast die gleiche Rolle, wie das runde Leder.

Fußball-Skandale: Der bekannteste Fußballskandal war der Bestechungsskandal von 1970. Mit einem System von manipulierten Punktspielen gelang es den Clubs Rot-Weiss Oberhausen und Arminia Bielefeld in der Bundesliga zu verbleiben. Aufgedeckt wurde das Ganze durch Vorspielen geheimer Tonbandaufnahmen durch den damaligen Vereinspräsidenten von Kickers Offenbach, Horst-Gregorio Canellas. Anlässlich seiner Feier zum 50. Geburtstag überraschte er die Geburtstagsgäste mit den Aufnahmen. Der damalige Bundestrainer Helmut Schön war entsetzt und verließ die Party. In neuerer Zeit ist der Schiedsrichterskandel um den bestochenen Bundesligaschiedsrichter Robert Hoyzer aus dem Jahr 2005 bekannt. Auch hier waren zahlreiche Spieler, Funktionäre und sonstige Betrüger an der Manipulation verschiedener Bundesliga- und Pokalspiele beteiligt. Der ehemalige Schiedsrichter Hoyzer hatte Kontakt zur kroatischen Mafia. Derartige Skandale bedrohen die Werte des Sportes in jedenfalls nicht geringerem Maße als Doping. Für die Entwicklung des Sportrechtes sind Skandale indes durchaus nicht unattraktiv.

G

Gastmitgliedschaft: Der Begriff stammt originär aus dem Vereinsrecht und ist nicht allein dem Sportrecht zuzuordnen. Mitglieder eines (Sport-)Vereines  sind in der Regel aktive oder passive Mitglieder. Grundsätzlich haben alle Mitglieder in einem Verein die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahme ist die Gastmitgliedschaft oder auch außerordentliche Mitgliedschaft genannt. Sie bedarf der ausdrücklichen Regelung in der Satzung. Gastmitglieder gibt es häufig bei Golfclubs. Gastmitglieder haben weniger Rechte und Pflichten als die normalen Mitglieder. Mindestrechte dürfen jedoch nicht abbedungen werden. Dazu gehört etwa auch das Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen und das Minderheitsrecht nach § 37 BGB.

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