Sportrecht | 12.12.2013

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht Teil 5

Im Herbst letzten Jahres hat unser Partner, Rechtsanwalt Ralf Schulze Steinen, eine zusammenhängende Beitragsreihe mit dem Titel Mietrechtslexikon  gestartet. 

Die Resonanz ist herausragend gut. 

Wir haben uns daher entschlossen, im Sportrecht und Vereinsrecht, weiteren wesentlichen Schwerpunkten in unserer Kanzlei, eine entsprechende Beitragsreihe zu beginnen. 

Auch hier freuen wir uns über das sehr erfreuliche Feedback.

Allen interessierten Lesern, insbesondere Sportlern, Vereinsmitgliedern, Vereinsvorständen oder Verbandsvorständen soll die Möglichkeit geboten werden, sich schnell über praxisrelevante Begriffe aus diesem Bereich zu informieren. Auch hier hilft Ihnen die Suchfunktion in  unserem Blog-Bereich. Eine zielgerichtete Suche nach einzelnen Begriffen ist ohne Weiteres möglich. Das Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die individuelle Rechtsberatung kann keinesfalls ersetzt werden.

 Viel Vergnügen bei Ihrer Recherche!

A

Autonomie des Sportes: Die Autonomie des Sportes ist das Grundrecht im Sport. Art.9 GG regelt die Freiheit, Vereine und Gesellschaften zu gründen. Damit nicht genug. Über Art.9 haben die Vereine und Verbände das Recht, ihre eigenen Regeln zu setzen und diese auch durchzusetzen, natürlich im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regeln. Diese ungeheure Freiheit wird vom Sport häufig verkannt. Nicht anders zu erklären ist der dauernde Schrei nach ausdrücklicher Aufnahme des Sportes im Grundgesetz respektive dem Eingreifen des Staates im Allgemeinen. Diese Rufe nach „Staatshilfe“ sind letztlich nichts anderes, als das berühmte Sägen am Ast, auf dem man sitzt.

B

Berufsfreiheit: Art. 12 Grundgesetz (GG) lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“  Diese Grundfreiheit gilt freilich im Wesentlichen auf für Nichtdeutsche. Mittlerweile wissen Sportverbände sehr wohl, dass ihre Regularien die Berufsfreiheit der Athleten und Athletinnen tangieren und verletzen können.  Ablösesummen bei Vereinswechseln oder lange Sperren bei Dopingvergehen können die Freiheiten des Einzelnen im Rahmen des Art. 12 GG einschränken. Grundrechte sind aber doch Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat? Sind wir schon soweit? Stehen Sportverbände dem Staat gleich? Nein! Noch nicht, möchte man sagen. Vereinsrecht ist Zivilrecht. Dort gelten die Grundrechte aber auch in gewisser Weise. Man spricht von Drittwirkung der Grundrechte.

Betrug: Der Betrüger täuscht den Betrogenen. Der Betrogene irrt sich und wird dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die zu einem Schaden führt. Denkbare Konstellationen im Sport? Viele: Gedopte Sportler täuschen den Veranstalter, den Sponsor und den Konkurrenten und Zuschauer über das tatsächliche Leistungsvermögen. Ähnliches gilt für Wettbetrüger. Sind das nun alles Betrugstatbestände? Nein. Der Betrugstatbestand ist in seiner Herleitung sehr kompliziert und im Kontext Sport nur schwer zu verwirklichen, um es untechnisch zu formulieren. Das weckt letztlich den Schrei nach einem eigenen „Sportbetrugstatbestand“. Noch gibt es ihn nicht …

Blutdoping: Dabei handelt es sich um eine sog. „verbotene Dopingmethode„, im Unterschied zu sog. „verbotenen Wirkstoffen“ Unter Blutdoping versteht man die Verabreichung von Blutpräparaten ohne medizinische Indikation. Das Aufnehmen von roten Blutkörperchen erhöht die Sauerstoffkapazität.  Das lässt offenbar länger rennen …

Bosman-Fall: Jean-Marc Bosman war belgischer Fußballprofi. Er wollte vom belgischen Club RC Lüttich nach Frankreich zu US Dünkirchen wechseln. Der Transfer scheiterte an den seinerzeit gültigen Transferregeln. Der Spieler klagte vor belgischen Zivilgerichten auf Schadenersatz. Ein Berufungsgericht hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Transferregeln des Verbandes mit Europäischem Recht und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser erklärte die Transferbestimmungen für unvereinbar mit dem Europäischen Freizügigkeitsrecht. Dieses Ergebnis hat die Transferpraxis im Fußball revolutioniert. Abgebende Vereine durften von da an ihre Freigabeerklärung nicht mehr von der Zahlung einer Ablösesumme abhängig machen, wenn die Vertragslaufzeit mit dem Spieler abgelaufen war. Bosman hat für seine Zunft in herausragender Weise Sportrechtsgeschichte geschrieben. Wer hat es ihm gedankt? Niemand. Seine Karriere war letztlich durch den Rechtsstreit beendet. Keiner wollte den Querulanten mehr haben. Heute lebt Bosman zurückgezogen und unbekannt. Vom Ruhm früherer Tage keine Rede mehr. Traurig.

Bei Fragen im Sportrecht oder im Vereinsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Schneider unter + 49 721 943 114 15 (Sekretariat Frau Zwer) oder über unser Kontaktformular. Hier geht es zum Profil von Dr. Markus H. Schneider.

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