Sportrecht | 19.01.2018

#HeinzgegenMainz – Befristete Arbeitsverträge im Sport

Wieder einmal herrschte juristische Unruhe im deutschen Profisport. Was war los?

Befristete Arbeitsverträge im Sport - In den sozialen Netzwerken kursiert der Rechtsstreit zwischen dem FSV Mainz 05 und seinem ehemaligen Torwart Heinz Müller mittlerweile unter #HeinzgegenMainz. Was hatte den Heinz gegen Mainz? Zunächst ärgerte er sich über seinen damaligen Trainer Tuchel, der ihn nicht mehr spielen ließ. Dadurch gingen ihm Einsatzprämien und die Option für eine Vertragsverlängerung flöten. So klagte er zunächst vor dem Arbeitsgericht in Mainz auf Schadenersatz.

Der zuständige Richter ließ ihn wissen, dass er dem Begehren auf Schadenersatz keine Aussichten beimesse, er aber Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages des Profisportlers habe. Gemäß § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes darf ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes nämlich nur bis zu zwei Jahre befristen und darf innerhalb dieser zwei Jahre den Arbeitsvertrag nur bis zu dreimal verlängern.

Flux ward die Klage umgestellt (kluger, jedenfalls flinker Kollege!) auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Heinz und Mainz fortbestehe. Das ist nämlich die Konsequenz eines unwirksam befristeten Arbeitsvertrages.  Das Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 19.03.2015, Az. 3 Ca 1197/14) bestätigte dann auch seine zuvor angedeutete Auffassung und stellte eben diese Konsequenz fest. Für Profisportler gebe es keinen Befristungsgrund. 

Das saß. Für den Mannschaftsprofisport, in dem befristete Arbeitsverträge gang und gäbe sind, fürchte man nicht ohne Grund, dass sämtliche Verträge mit Spielern fortan unbefristet seien. Folge: Fortan könnten sie nur einvernehmlich beendet werden oder unterlägen den strengen Anforderungen des Kündigungsschutzrechts, von anderen arbeitsrechtlichen Folgen ganz zu schweigen.

Heinz bis zur Rente in Mainz?

Nein. Die nächste Instanz korrigierte das Ganze. Nach Ansicht des  Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom  17.02.2016, Az. 4 Sa 202/15) sei die Befristung rechtswirksam. Profisportler seien eben keine „normalen“ Arbeitnehmer. Das Rechtsverhältnis zwischen einem Verein der Fußball-Bundesliga und einem Lizenzspieler sei von Besonderheiten gekennzeichnet, aufgrund derer der Club ein berechtigtes Interesse daran habe, mit dem Spieler statt eines unbefristeten, lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. So bestehe im Profifußball ein außergewöhnlich hohes Maß an Unsicherheit darüber, wie lange Spieler überhaupt eingesetzt werden könnten. Latente Verletzungsgefahr, Abhängigkeit vo spieltaktischen Konzept und Spielsystem, bei dem zur Verbesserung des Leistungsniveaus häufige personelle Veränderungen vorgenommen werden müssten, seien hierfür verantwortlich. Außerdem habe der Verein ein berechtigtes Interesse an einer konkurrenzfähigen Altersstruktur und das Publikum ein Bedürfnis nach regelmäßiger Abwechslung und Änderung des „Fußball-Spektakels“.

Und das hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr bestätigt. Weil es durchaus interessant ist, wie das höchste Arbeitsgericht seine Auffassung in einer Pressemitteilung darstellt, folgt diese im Wortlaut.

Fazit? Heinz der Profisportler bleibt nicht bis zur Rente in Mainz. Aufatmen nicht nur im Fußball, sondern im gesamten Profisport, jedenfalls da, wo Arbeitsverträge geschlossen werden. Mein Fazit? Schade irgendwie …

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Pressemitteilung Nr. 2/18 des Bundesarbeitsgerichts:

Befristete Arbeitsverträge im Sport - Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. 

Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option für beide Parteien vorsieht, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Hilfsweise hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht. Ferner hat er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 iHv. 261.000,00 Euro verlangt. 

Das Arbeitsgericht hat dem Befristungskontrollantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Januar 2018 – 7 AZR 312/16 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 Sa 202/15 –

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