Sportrecht | 29.11.2019

Sportrecht – Handball ist ein harter Sport

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Sportrecht Handball

OLG Frankfurt zu Foulspiel Sportrecht-Handball

Das OLG hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen

Handball Sportrecht. Klägerin und Beklagte waren Gegnerinnen in einem Jugend-Hallen-Handballspiel. Kurz vor Spielende setzte die Klägerin nach einem sog. Tempo-Gegenstoß zu einem Sprungwurf an. Die gegnerische Torfrau hielt dagegen. Beide Spielerinnen rauschten im 6 m-Torraum zusammen. Dabei erlitt die Klägerin einen Kreuzbandriss im linken Knie. Die Torfrau erhielt für ihre knallharte Abwehraktion eine sog. rote Karte ohne Bericht. Das ist eine Besonderheit im Handball, mit der bestimmte Vergehen im Spiel sanktioniert werden. Konsequenz ist aber nur der Ausschluss für das laufende Spiel. Eine weitere Sperre löst diese sog. Matchkarte nicht aus. Letzteres erfolgt nur bei der roten Karte mit Bericht.

Torfrau muss bei roter Karte ohne Bericht keinen Schadensersatz leisten

Das OLG Frankfurt gelangte zu der Auffassung, dass die Torfrau in keiner Weise grob regelwidrig "gespielt" habe, die einen deliktischen Schadensersatzanspruch nach sich zöge.

Ohnehin könne in Mannschafts-Kampfsportarten die Verletzung des Kontrahenten bei Einhaltung der Spielregeln keine deliktische Haftung des Schädigers begründen. Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssen, richte sich nach den jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit, Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler. Gewisse Kampfhandlungen seien selbst von sorgfältigen Spielern nicht zu vermeiden. Alles andere sei mit dem Charakter als lebendiges Kampfspiel unvereinbar.

Von daher führe nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel zu einem Haftungstatbestand. Dazu sei ein grober Regelverstoß erforderlich, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgehe und dabei den Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreite.

Sachverständiger im Prozess sah keine besondere Unsportlichkeit

Der Sachverständige habe das Verhalten der Beklagten überzeugend nicht als besonders unsportlich, sondern lediglich als unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer angesehen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich der Vorfall im 6 m-Bereich der Torfrau ereignete. Springe ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß letztlich sein eigenes Risiko.

Matchkarte sanktioniert keine besonders grobe Regelwidrigkeit

Wesentlich sei zudem, dass der Schiedsrichter lediglich die Matchkarte, also die rote Karte ohne Bericht erteilt habe. Erst der Bericht liefere nach den Wettkampfregeln die eigentliche Grundlage für die spielleitende Stelle zu weiteren Sanktionen. Für schwerwiegende Regelverstöße sei die rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche erst die eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle er, sei von rein körperbetontem Spiel auszugehen. Das sei von der Einwilligung des Verletzten umfasst.

Bringt die Entscheidung des OLG Frankfurt Neues?

Nein! Oder doch! Für die Beurteilung derart sportspezifischer Sachverhalte werden Gerichtssachverständige bestellt. Das ist sinnvoll. Die Beurteilung, ob eine Verletzung Folge einer sportartspezifischen Handlung ist oder nicht, kann nicht ohne grundlegende Kenntnis über die Sportart getroffen werden. Das weiß ich wiederum aus verschiedenen Verfahren sehr gut zu beurteilen. Gut erinnere ich mich an die Richterin, die ihre Sachkunde im Fußball bejahte, weil ihr Sohn einmal in einer Bambini-Mannschaft gespielt habe. Oder der Richter, dem ich mit dem gegnerischen Kollegen vor dem Richtertisch demonstrierte, was ein Pressschlag ist. Als Ball musste eine Aktentasche herhalten.

OLG Frankfurt a.M. v. 14.11.2019, 22 U 50/17

Gerne stehe ich für Sie bei allen (!) Fragen des Sportrechtes zur Verfügung. Profil Dr. Markus H. Schneider

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