Vereinsrecht | 08.09.2015

Vereinsausschluss wegen Verstoß gegen Kleiderordnung rechtmäßig

Beschließt die Mitgliederversammlung im Verein eine bestimmte Kleiderordnung (z.B. ist Männern das Tragen ärmelloser T-Shirts untersagt), dürfen Verstöße dagegen geahndet werden – auch mit einem Ausschluss aus dem Verein. Ein betroffenes Vereinsmitglied hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

 (Quelle: http://www.rechtstipps.de/)

Dieser Auffassung ist jedenfalls das Landgericht Duisburg.

Ein Sportverein, bot den Mitgliedern ein Training an Kraft- und Ausdauergeräten an. In einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kleiderordnung war – warum auch immer – geregelt, dass männlichen Mitgliedern das Tragen von ärmellosen Oberteilen verboten ist (sogenannten Muskel-Shirts). Ein Mitglied ignorierte das Verbot. Nach vergeblicher Abmahnung erfolgte der Vereinsausschluss.

Das ließ das Mitglied nicht auf sich sitzen, klagte vor dem Landgericht Duisburg und verlangte vom Verein ein stattliches Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 €, weil er sich durch den Ausschluss erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühle.

DAS LANDGERICHT DUISBURG WIES DIE KLAGE AB.

Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts läge nicht vor. Das Recht auf individuelle Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes (z.B. das Recht, die Sportbekleidung frei zu wählen), dürfe durch eine vereinsinterne Kleiderordnung eingeschränkt werden. Ein Verein sei berechtigt, eine solche Kleiderordnung für seine Mitglieder vorzugeben. Hier habe sich die Mitgliederversammlung für ein Verbot des Tragens von Muskel-Shirts entschieden.

Diese Regelung sei in der Abwägung der Interessen von Verein und betroffenem Mitglied angemessen. Denn es sei einem Mitglied zumutbar, in einem Halbarm-Sport-T-Shirt zu trainieren. Ein Mitglied unterwerfe sich mit dem Beitritt zum Verein freiwillig den dort geltenden Regeln. Sei es damit nicht mehr einverstanden, bleibe immer die Möglichkeit, aus dem Verein auszutreten.

Für das Mitglied sei durch den Ausschluss kein wirtschaftlicher oder sozialer Schaden entstanden. Der Mann könne in jedem anderen Fitness-Studio oder vergleichbarem Verein weiterhin trainieren. Den Kontakt zu anderen Vereinsmitgliedern könne der Mann auch außerhalb des Vereins pflegen (Landgericht Duisburg, Urteil vom 5.3.2015, 8 O 211/14 ).

Die Entscheidung klingt nachvollziehbar. Der Vereinsautonomie, abgeleitet aus Artikel 9 Grundgesetz, kommt im Vereinsrecht herausragende Bedeutung zu. Der Verein kann seine Angelegenheiten autonom regeln und diese Regelungen gegenüber den Mitgliedern auch durchsetzen. Selbstverständlich hat diese sehr ausgeprägte und geschützte Autonomie ihre Grenzen. Satzungen und Ordnungen dürfen etwa nicht gegen geltende Gesetze verstoßen oder sittenwidrig sein. So konnte vor Jahren ein Sponsor durchsichtige Skirennanzüge eben nicht durchsetzen.

Bei Fragen im Sportrecht oder im Vereinsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Markus H. Schneider unter + 49 721 943 114 15 (Sekretariat Frau Zwer) oder über unser Kontaktformular.

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