Vereinsrecht | 18.10.2014

Zentralisierung Vereinsregister in Baden-Württemberg

Information zur Zentralisierung der Vereinsregister (Quelle: Homepage Amtsgericht Mannheim):

Für Vereine in Nordbaden und ganz Baden-Württemberg  hat sich die Registerwelt seit Anfang 2014 erheblich verändert. Die Vereinsregister werden seither zentral dem Amtsgericht Mannheim zugewiesen. Dies geschieht schrittweise. Im übrigen Baden-Württemberg werden seit Januar 2014 die Vereinsregister ebenfalls schrittweise an die zentralen Registergerichte Stuttgart, Ulm und Freiburg abgegeben und dort in das elektronische Vereinsregister umgeschrieben. 

Was tun?

Klären Sie zunächst bei Ihrem bisherigen Vereinsregister, ob dieses die Akten schon abgegeben hat, bevor sie Anträge stellen. Anträge können weiterhin in Papierform eingereicht werden. Die Möglichkeit, Unterlagen elektronisch einzureichen besteht in Mannheim vorerst noch nicht. Dort werden die Karteikarten eingescannt und die Daten in das elektronische Register eingepflegt. Das kann zu Einschränkungen bei der Auskunftserteilung führen.

Der voraussichtliche Zeitablauf der Zentralisierung und die Kennziffern beim zentralen Vereinsregister

Die Bestände zur Recherche bei den Vereinen sind in der Zeit der Umschreibung unvollständig und werden erst nach und nach aufgebaut. Ab dem Zeitpunkt des Stichtages kann es laut Angaben des Amtsgerichtes Mannheim- Vereinsregister bis zu sechs Wochen dauern, bis der Verein aus dem jeweiligen Bezirk auf die elektronische Aktenführung umgestellt wurde und dann auch online zur Verfügung steht. Die Aktenzeichen werden ab der elektronischen Aktenführung sechsstellig geführt.

Hierbei wird jedem Amtsgerichtsbezirk eine Kennziffer zugeordnet. Diese Kennziffer wird der bisherigen Vereinsregisternummer vorangestellt. (Lücken werden mit „0″ gefüllt)

Beispiele:

alte VR Nummer des Amtsgerichts Heidelberg VR 1 neue Nummer: VR 330001
alte VR 12 neue Nummer VR 330012
alte VR 1234 neue Nummer VR 331234

Hier sind die vorläufigen Stichtage und Kennziffern:

Amtsgericht Heidelberg seit 27.01.2014 „33″

Amtsgericht Karlsruhe seit 07.04.2014 „10″

Amtsgericht Bretten seit 10.06.2014 „24″

Amtsgericht Bruchsal seit 10.06.2014 „23″

Amtsgericht Maulbronn seit 10.06.2014 „51″

Amtsgericht Philippsburg seit 10.06.2014 „25″

Amtsgericht Sinsheim seit 11.08.2014 „34″

Amtsgericht Schwetzingen seit 11.08.2014 „42″

Amtsgericht Wiesloch seit 11.08.2014 „35″

Amtsgericht Achern seit 29.09.2014 „22″

Amtsgericht Baden-Baden seit 29.09.2014 „20″

Amtsgericht Bühl 29.09.2014 „21″

Amtsgericht Gernsbach seit 29.09.2014 „53″

Amtsgericht Rastatt seit 29.09.2014 „52″

Amtsgericht Ettlingen ab 08.12.2014 „36″

Amtsgericht Karlsruhe-Durlach ab 08.12.2014 „12″

Amtsgericht Pforzheim ab 08.12.2014 „50″

Amtsgericht Adelsheim ab 02.03.2015 „45″

Amtsgericht Buchen ab 02.03.2015 „46″

Amtsgericht Mosbach ab 02.03.2015 „44″

Amtsgericht Tauberbischofsheim ab 02.03.2015 „56″

Amtsgericht Weinheim ab 02.03.2015 „43″

Amtsgericht Wertheim ab 02.03.2015 „57″

Was ändert sich?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich für die Vereine nicht. Bei der Abwicklung registerrechtlicher Vorgänge kann sich allerdings einiges ändern. Der schnelle Gang zum Vereinsgericht des Vertrauens fällt weg. Auch die Nähe der Gerichte zu den Vereinen und den lokalen Verhältnissen wird man vermissen. Beispiel: Ein in Karlsruhe ansässiger Verein, der ein bestimmtes Institut der Universität förderte, änderte den Namen, weil die Universität Karlsruhe eben nicht mehr Universität, sondern – seit Zusammenschluss des Forschungszentrums Karlsruhe und der Universität Karlsruhe – nunmehr KIT heißt (Karlsruher Institut für Technologie). Die zuständige Rechtspflegerin des Vereinsregisterichtes Mannheim wertete die Namensänderung in der Satzung als Zweckänderung (weil ja eine andere Institution gefördert werden sollte) und verweigerte zunächst die Eintragung der geänderten Satzung. Das wäre in Karlsruhe sicher nicht passiert.

Sei’s drum. Die Vereine werden sich an die geänderten Verhältnisse gewöhnen. Zudem können sie ja nunmehr auch den Anwalt ihres Vertrauens konsultieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rechtsanwalt Dr. Schneider hat sich auf Fragen im Vereinsrecht spezialisiert. Rufen Sie uns an unter 0721/943114-15 (Sekretariat Dr. Schneider, Frau Zwer)

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.