Verkehrsrecht | 30.05.2015

Parken in zweiter Reihe: Betriebsgefahr mit 25 % zu berücksichtigen!

Kommt es in Zusammenhang mit dem Parken in zweiter Reihe zu einem Verkehrsunfall, so ist im Einzelfall von einer Mithaftung des Parkenden aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs i. H. v. 25 % auszugehen.

Dies hat das Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2013, Az. 332 C 32357/12 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall parkte der Kläger sein Fahrzeug in zweiter Reihe. Der Beklagte versuchte, an dem klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren und kollidierte mit diesem.

Außergerichtlich wurde der dem Kläger entstandene Schaden durch die KFZ-Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 75 % reguliert.

Im Übrigen war diese der Auffassung, dass das Parken in zweiter Reihe eine Mithaftung des Klägers i. H. v. 25 % begründe.

Eine weitere Regulierung lehnte sie daher ab, weshalb der Kläger den Restbetrag klagweise geltend machte.

Zu Recht?

Nein – das Amtsgericht München weist die Klage ab.

Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass den Beklagten die weit überwiegende Schuld an dem streitgegenständlichen Unfall treffe.

Allerdings knüpfe die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG an den Betrieb eines Kraftfahrzeugs an, der auch bei einem parkenden Fahrzeug gegeben sei, solange es den Verkehr irgendwie beeinflusse.

Das klägerische Fahrzeug habe den Verkehr beeinflusst.

Es sei derart in zweiter Reihe geparkt gewesen, dass Teile des Kofferaufbaus sowie des linken Außenspiegels in die links daneben befindliche, von dem Beklagten befahrene Fahrbahn gereicht hätten.

Im Übrigen habe das Parken in zweiter Reihe durch den Beklagten auch dazu geführt, dass die rechte der beiden Fahrspuren blockiert gewesen und insoweit ein Hindernis für alle anderen Verkehrsteilnehmer gewesen sei.

Das Parken in zweiter Reihe sei auch unfallursächlich gewesen.

Denn es habe dazu geführt, dass der linke Fahrstreifen, der wiederum an seiner linken Seite durch einen Bordstein von den mittig verlaufenden Tramschienen getrennt werde, verengt worden sei.

Dies habe die Vorbeifahrt durch den Beklagten erheblich erschwert.

Deshalb sei eine Mithaftung des Klägers i. H. v. 25 % aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu bejahen.

Diese trete auch nicht hinter dem überwiegenden Verschulden des Beklagten zurück.

Das Parken in zweiter Reihe sei unzulässig und überdies an einer engen Stelle erfolgt.

Fazit:

Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist zutreffend.

Die Gefährdungshaftung des KFZ – Halters nach § 7 StVG knüpft an den Betrieb eines Kraftfahrzeugs an.

Dabei gilt im Rahmen der Auslegung des Begriffs „Betrieb“ bzw. „beim Betrieb“ die sog. verkehrstechnische Auffassung. 

Sie legt diese Begriffe entsprechend dem Schutzzweck des StVG weit aus. 

Die Halterhaftung ist nämlich der Preis dafür, dass die Verwendung eines KFZ erlaubterweise die Eröffnung einer Gefahrenquelle darstellt. Deshalb sollen alle durch den Kraftfahzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfasst werden.

Es reicht aus, wenn das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Deshalb kann auch ein geparktes Fahrzeug in Betrieb i. S. v. § 7 StVG sein.

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