Verkehrsrecht | 03.08.2018

Schuldanerkenntnis am Unfallort – Beweislage des Unfallgegners verbessert!

1. Ein Schuldanerkenntnis am Unfallort durch einen Unfallbeteiligten verbessert die Beweislage des Unfallgegners.

2. Bleibt das Unfallgeschehen unaufklärbar, scheidet eine Mithaftung des Unfallgegners, gegenüber dem das Schuldanerkenntnis am Unfallort abgegeben worden ist, aus, wenn nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten  demjenigen gelingt, der es abgegeben hat.

 

Dies hat das LG Ansbach, Urteil vom 20.10.2017,  Az. 3 O 394/17 entschieden.

DER FALL:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, wobei das genaue Unfallgeschehen streitig und im Nachhinein unaufklärbar ist.

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs – Herr B –  hatte aber ein Schuldanerkenntnis am Unfallort wie folgt gegenüber den Beklagten abgegeben:

Herr B fuhr auf unseren Fiat Ducato auf. Mit seiner Unterschrift erkennt er den Schaden zu 100 % an.

Im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis am Unfallort verzichteten die Beklagten auf die Hinzuziehung der Polizei, wohingegen sie diese ohne Schuldanerkenntnis verständigt hätten.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin den Ersatz der ihr unfallbedingt entstandenen Schäden von den Beklagten.

Sie behauptet, die Beklagten hätten die Vorfahrt missachtet, weshalb es zum Verkehrsunfall gekommen sein.

Zu Recht?

DIE ENTSCHEIDUNG:

Nein – das LG Ansbach weist die Klage ab.

1.

Zwar sei trotz durchgeführter Beweisaufnahme das Unfallgeschehen unaufklärbar, weshalb grundsätzlich eine Haftungsverteilung 50 – 50 anzunehmen sei.

Das Schuldanerkenntnis am Unfallort durch Herrn B führe aber dazu, dass die Unaufklärbarkeit bzw. die unklare Beweislage zu Lasten der Klägerin gehe.

2.

Das Schuldanerkenntnis am Unfallort führe zu einer Verbesserung der Beweislage der Beklagten.

Das sei das Äquivalent dafür, dass sie als Erklärungsempfänger von einer weiteren Beweissicherung und damit der Wahrnehmung ihrer Aufklärungsmöglichkeiten abgesehen hätten, indem sie auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten.

Es habe zur Folge, dass die Beklagten die ihr Prozessbegehren tragenden Behauptungen erst dann zu beweisen hätten, wenn demjenigen, der das Schuldanerkenntis am Unfallort abgegeben habe, der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten gelungen ist, wobei dies hier nicht der Fall sei.

Es sei mithin von einem Auffahrunfall auszugehen, weshalb die Annahme einer 100 % – tigen Haftung der Klägerin gerechtfertigt sei.

PRAXISHINWEIS:

Das Schuldanerkenntnis am Unfallort ist im Verkehrsrecht praxisrelevant, wobei es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, wie es rechtlich einzuordnen ist und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben. 

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 10.01.1984, VI ZR 64/82 grundlegend wie folgt mit dieser Frage befasst:

1.

Ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nur ausnahmsweise vor. 

Dies ist ein Vertrag eigener Art, durch den ein Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt wird, dass er ihn Einwänden des Erklärenden gegen den Grund des Anspruchs entzieht. 

Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen. 

Wegen dieser weitreichenden Folgen wird ein Schuldanerkenntnis am Unfallort nur selten die Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erfüllen. In der Regel fehlt es am erforderlichen Rechtsbindungswillen des Erklärenden. 

2.

Auch wenn sich eine Erklärung am Unfallort in der Regel nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis werten lässt, so kann ihr dennoch als bloßes Schuldbekenntnis  erhebliche prozessuale Bedeutung zukommen. 

Denn nach der Rechtsprechung des BGH können auch bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessern. 

Dieses Zeugnis gegen sich selbst kann die Wirkungen einer Beweislastumkehr zu Lasten des Erklärenden haben.

Noch Fragen? Die Antworten erhalten Sie von unserem Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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