Wirtschaftsrecht | 26.01.2013
Zwangsvollstreckung – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte, Karlsruhe
Die Reform der Zwangsvollstreckung
Am 01.01.2013 ist das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt I, S. 2258) vom 31.07.2009 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber möchte damit zunächst die Informationen des Gläubigers über den Schuldner verbessern. Dadurch soll nicht zuletzt die Effektivität der Zwangsvollstreckung verbessert werden. Klingt gut. Ob’s hilft? Zunächst einmal ändert sich einiges am Verfahren. Für den anwaltlichen Berater bedeutet das erst einmal ein erhebliches Umdenken. Routineschritte fallen weg, eine neue Routine muss sich bilden. Überdies fragt der Mandant – unabhängig davon, ob ihm Veränderungen interessieren – nach den Erfolgsaussichten der Zwangsvollstreckung. Da fällt in manchen Bereichen die Antwort noch ein wenig schwerer als auch schon. Schrecklich, diese Mandanten mit ihren Fragen … Keine Sorge! Seit Jahren sind wir im Rahmen von Firmeninkasso, insbesondere für Krankenhausforderungen und Arztforderungen tätig.
Was ist aber eigentlich Zwangsvollstreckung?
Ein Erklärungsversuch für Nichtjuristen: Jemand schuldet Ihnen Geld, sagen wir 5.000,00 €, der Schuldner. Er zahlt es nicht zurück. Sie sind der Gläubiger. Selbstjustiz ist verboten. Also gehen Sie zum Anwalt Ihres Vertrauens, d.h. zu uns nach Karlsruhe, zu den schneideranwälten. Wir erwirken (besorgen) für Sie bei einem Gericht einen Titel. Das heißt, ein Stück Papier, z.B. ein Gerichtsurteil (Im Namen des Volkes). Das klingt so einfach, muss in der Regel aber schwer erarbeitet werden (wir mussten jedenfalls eine recht lange Ausbildung hinter uns bringen). Der andere hat nämlich eine Menge Ausreden, weshalb er Ihnen kein Geld schuldet. Doch wir sind schlauer. In dem Papier (Urteil) steht denn dann auch, dass der andere Ihnen 5.000,00 € schuldet. Wir besorgen Ihnen dann noch beim Gericht eine Art „Stempel“, der bestätigt, dass das Urteil vollstreckt werden darf. Deshalb spricht man von einer vollstreckbaren Ausfertigung. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass der Schuldner sein Unrecht nicht einsieht und nicht freiwillig zahlt, trotz Urteil. Also benötigt es häufig Zwang, um den Titel zu vollstrecken, also die 5.000,00 € zu bekommen. Daher Zwangsvollstreckung. Wir erinnern uns: Selbstjustiz geht nicht. Jetzt kommt z.B. der Gerichtsvollzieher ins Geschehen. Gerade sein Aufgabenbereich hat sich übrigens durch die Änderungen erheblich erweitert.
Die Zwangsvollstreckung kann man letztlich auch ohne Anwalt betreiben. Das Verfahren ist gesetzlich geregelt. Viel Spass! Fragen Sie lieber uns. Wir haben uns auf das neue, reformierte Zwangsvollstreckungsrecht optimal vorbereitet. Nicht nur wir Anwälte haben uns fortgebildet. Unsere Mitarbeiterinnen haben Seminare besucht. Die Kanzleisoftware haben wir angepasst. Tatsächlich muss jetzt die Praxis zeigen, ob die Änderungen greifen. Den Mandanten interessiert primär das Ergebnis. Der Mandant will sein Geld. Besonders schwierig wird es allerdings dann, wenn der andere gar kein Geld hat. Da können selbst wir nicht helfen. Oder doch?