Arbeitsrecht | 17.10.2020

Abfindungsrechner: Nützlich, belanglos, irreführend?

Neulich stieß ich bei meinen Recherchen in einer Online-Datenbank auf den Begriff „Abfindungsrechner“. Das machte mich neugierig, denn ich konnte mir darunter nichts vorstellen. Im deutschen Arbeitsrecht werden Abfindungen in der Regel mit einem festen Betrag vereinbart oder richten sich nach § 1a KSchG. Aber selbst dann gibt es keine komplexen Rechenwege, die eines elektronischen Hilfsmittels bedürften. Also befragte ich die große Suchmaschine nach dem Begriff „Abfindungsrechner“ und fand unterschiedliches:

1. Der nützliche Abfindungsrechner

Die meisten Suchergebnisse für den Begriff Abfindungsrechner verweisen auf ein Berechnungstool, das mir lange unbekannt war. Es handelt sich um einen Nettolohnrechner, der die steuerliche Privilegierung des § 34 EStG einbezieht. Dabei handelt es sich um die so genannte Fünftelregelung. Diese privilegiert außerordentliche Einkünfte steuerlich. Dadurch werden Abfindungen bei der Ermittlung des Steuersatzes nur zu einem Fünftel pro Jahr und über fünf Jahre hinweg einbezogen.

Wer sich vorab für sein exaktes Netto-Einkommen unter Berücksichtigung dieser steuerlichen Besonderheit interessiert, findet mit einem solchen Rechner ein nützliches Tool.

Abfindung, wenn der Chef Ihnen Geld gibt, damit Sie gehen.

2. Der belanglose Abfindungsrechner

Ich nehme es gleich vorweg: Es gibt Abfindungsrechner, die haben nicht den geringsten Mehrwert für den Anwender. Ihr einziger Zweck besteht darin, Arbeitnehmer, die sich zum Beispiel mit einer betriebsbedingten Kündigung beschäftigen (müssen), zum Abschluss eines Anwaltsvertrags zu verleiten. Es ist ein Werbeinstrument, das in erster Linie von Rechtsanwälten genutzt wird. Da heißt es beispielsweise auf der Homepage einer überregional tätigen Rechtsanwalts GmbH: Prüfen Sie jetzt einfach und unverbindlich Ihren Abfindungsanspruch – kostenlos und sicher. Danach sind einige Eckdaten in eine Maske einzutragen, man drückt auf einen Button mit der Aufschrift BERECHNEN und schon leuchtet

IHRE MÖGLICHE ABFINDUNG

in grünen Ziffern auf. Ganz klein sind die Buchstaben darüber, die die Wahrheit verraten: Die angezeigte Zahl ist vollkommen willkürlich. In der Realität ist die Abfindung vielleicht doppelt so hoch, vielleicht können Sie auch gar keine erlangen. Das hängt von einer Menge Umstände ab, die niemand und schon gar kein Berechnungstool vorhersagen kann. Sicher ist da überhaupt nichts und die Farbe Grün drückt möglicherweise einfach die Hoffnung aus, die man haben darf.

Meine Meinung: Ein solcher Abfindungsrechner führt den Rechtssuchenden tendenziell in die Irre und ist in jedem Fall belanglos. Denn die da hinter stehende und an § 1a KSchG angelehnte Formel:

0,5 Bruttomonatsgehalt x Anzahl der Betriebszugehörigkeitsjahre

IHRE MÖGLICHE ABFINDUNG

kann man gerade noch im Kopf rechnen. Da benötigt niemand anwaltlichen Rat!

3.  Der Rechner von der günstiger-als-jeder-Anwalt-Firma

Und dann war da noch ein Unternehmen aus dem Bereich der Legal Technology. Das hatte das unter Ziffer 2 beschriebene Abfindungsrechner-Modell verfeinert: Die Berechnung fand ebenfalls nach der oben genannten Formel statt. Aber man bekam das Ergebnis erst, wenn man seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer angegeben hatte. Ziemlich schnell erhielt man dann eine E-Mail mit dem Betrag und der Antwort auf die noch gar nicht gestellte Frage: Wie geht es weiter? Die E-Mail beinhaltete einen Link zu einer Vollmachtsurkunde, die zu unterschreiben war, damit die Vertragsanwälte Ihren Fall abschließend prüfen und bearbeiten können. Erst wenn man die ebenfalls verlinkten Nutzungsbedingungen genau studierte, merkte man: Das Unternehmen kaufte einem in diesem Moment seine mögliche Abfindung einfach ab. Der Kaufpreis lag (laut den Nutzungsbedingungen) in der Regel zwischen 60 – 80 % der von dem Unternehmen zuvor errechneten Abfindungssumme.

Mit diesem Geschäftsmodell und seinen Werbeversprechen hat das Unternehmen allerhand Ärger bekommen: Insbesondere hat der Anwaltsverein Bielefeld e. V. ihm schon so einiges gerichtlich untersagen lassen. Lesen Sie hier einen Bericht zu einem Gerichtsverfahren gegen die Inhaber der Domain abfindungsheld.de aus der Legal Tribune Online. Heute ist auf der Homepage kein Abfindungsrechner mehr zu finden. Aber um eine angeblich kostenlose Einschätzung seiner Situation zu erhalten, soll man die Daten einer eventuell vorhandenen Rechtsschutzversicherung angeben. Ich frage mich, weshalb, wenn das Ganze doch kostenlos ist.

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