Arbeitsrecht | 04.03.2022

Anordnung von Urlaub wegen Betriebsferien, geht das?

Nicht immer stimmen die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers mit der Planung des Arbeitgebers überein. Betriebsferien sind insbesondere bei kleineren inhabergeführten Unternehmen üblich. Dort entscheidet der Chef, wann er in den Urlaub fährt und in dieser Zeit wird der Betrieb eben geschlossen. Doch ist die damit verbundene Anordnung von Urlaub für die Mitarbeiter überhaupt rechtens?

Ausgangspunkt ist das Gesetz

Ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig zum Urlaub verdonnern kann, ist gesetzlich geregelt: Nach § 7 Absatz 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nach einem Recht zur Anordnung von Urlaub klingt das erst einmal nicht. Aber das Gesetz schränkt diesen Grundsatz in zweierlei Hinsicht ein. Einerseits können den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers die Wünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Andererseits nennt das Gesetz dringende betriebliche Belange, die der Arbeitgeber ins Feld führen kann.

Sind Betriebsferien dringende betriebliche Belange?

Ob dringende betriebliche Belange für die Versagung von Urlaub vorliegen, ist - wie so oft - im Einzelfall zu bewerten. Das Bundesarbeitsgericht lässt nicht jede Störung des Arbeitsablaufs gelten. Denn solche treten im Grunde immer auf, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht besetzt. Andererseits erfordern dringende betriebliche Belange nicht, dass dem Arbeitgeber ein Schaden durch den Urlaub des Arbeitnehmers entstünde. Beispiele für solche Interessen des Arbeitgebers können sein:

  • personelle Unterbesetzung wegen außerordentlich hohem Krankenstand oder Kündigung anderer Arbeitnehmer
  • unerwartet große Menge an Arbeit, etwa wegen eines plötzlichen Auftrags
  • branchentypisch arbeitsintensive Zeit (Schlussverkauf, Erntezeit etc.)
  • Abhängigkeit der Arbeitsleistung von der Anwesenheit des Arbeitgebers

Wann ist die Anordnung von Urlaub zulässig?

Der zuletzt genannte dringende betriebliche Belang kommt in der Praxis häufig vor. Und er ist zugleich der bedeutsamste Grund für die berechtigte einseitige Anordnung von Urlaub. Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur in Anwesenheit des Arbeitgebers erbringen, führt dessen Urlaubsabwesenheit zu einem notwendigen Betriebsurlaub. Man denke beispielsweise an die Stuhlassistenz des Zahnarztes. Diese Arbeit kann schlicht nicht ohne den Zahnarzt erbracht werden. Deshalb kann die Praxis vorübergehend geschlossen und der Arbeitnehmer in den Zwangsurlaub geschickt werden. Wichtig ist dabei aber zum Schutz des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber darf nicht den gesamten Urlaub des Arbeitnehmers verplanen. Über die Obergrenze musste des Bundesarbeitsgericht noch nicht entscheiden. In der Rechtsprechung geht man aber im Allgemeinen davon aus, dass der Arbeitnehmer wenigstens 40 % seiner Urlaubszeit selbständig planen können muss.

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