Arbeitsrecht | 10.08.2018

Arbeitsvertrag und Nebentätigkeit

Viele Arbeitnehmer wollen parallel zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit eine Nebentätigkeit ausüben. Die zweite Arbeitsstelle kann in sozialem Engagement, einem Hobby oder schlicht wirtschaftlicher Notwendigkeit begründet sein. Es gibt allerdings vertragliche und gesetzliche Grenzen für die Aufnahme einer Arbeit neben dem Hauptberuf.

Gesetzliche Regelungen zur Nebentätigkeit

Es gibt keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zur Ausübung eines Zweitberufs. Dennoch gibt es auch dann Grenzen, wenn der Arbeitsvertrag keine Beschränkungen oder Pflichten des Arbeitnehmers enthält. Sie resultieren aus der allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflicht, dem Pendant zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Diese Treupflicht verpflichtet den Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung für die Interessen des Arbeitgebers einzusetzen und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigen könnte. Das bedeutet, dass jede Nebentätigkeit zu unterlassen ist, die zu einer Vernachlässigung der Arbeitspflicht im Hauptarbeitsverhältnis führt. Besonders streng sind die Arbeitsgerichte in diesem Zusammenhang, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, während der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Hauptarbeitsverhältnis arbeitsunfähig ist.

Wenn es im Arbeitsvertrag keine Regelung gibt, dann muss der Arbeitnehmer seine Nebenbeschäftigung nur im Ausnahmefall dem Arbeitgeber anzeigen. Mit Urteil vom 18. Januar 1996 – 6 AZR 314/95 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:

Eine Nebentätigkeit muss dem Arbeitgeber angezeigt werden, soweit dadurch dessen Interessen bedroht sind. Dies ist der Fall, wenn die Nebentätigkeit mit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar ist und die Ausübung der Nebentätigkeit somit eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellt.

Vertragliche Regelungen

Die meisten Arbeitsverträge beinhalten eine Regelung für eine mögliche Tätigkeit neben dem Hauptberuf. Viele davon sind wirksam und daher im Grundsatz vom Arbeitnehmer zu beachten.

Absolute Verbote

Die Berufsfreiheit hat mit Artikel 12 GG Verfassungsrang und umfasst auch die Zweitbeschäftigung. Der Arbeitnehmer ist zwar gemäß § 611 Absatz 1 BGB zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Das bedeutet jedoch nicht, dass er dem Arbeitgeber seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss. Aus diesem Grund ist die Klausel in einem Arbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer jede Nebentätigkeit verbietet, immer unwirksam.

Zustimmungsvorbehalt

Die meisten Arbeitsverträge sehen jedoch einen so genannten Zustimmungs- oder Erlaubnisvorbehalt vor. Der Arbeitnehmer muss in der Regel vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung die Zustimmung des Arbeitgebers einholen, die dieser nicht willkürlich verweigern darf. Der Erlaubnisvorbehalt dient dazu, dem Arbeitgeber bereits vor Aufnahme der Nebentätigkeit die Möglichkeit der Prüfung zu geben, ob seine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden (BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 ABR 38/149). Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn eine solche Beeinträchtigung fern liegt. Verweigert der Arbeitgeber die Zustimmung trotzdem, kann der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht feststellen lassen, dass keine Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliegt. Der Arbeitnehmer muss in solchen Fällen die gerichtliche Entscheidung nicht abwarten: Er kann die Nebentätigkeit aufnehmen und verstößt damit nicht gegen seine vertraglichen Pflichten.

Nebentätigkeit im Beamtenverhältnis

Beamte unterliegen im Hinblick auf eine Nebenbeschäftigung strengeren Reglungen. Erfahren Sie in unserem Blog am 6. September 2018 mehr darüber.

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