Arbeitsrecht | 23.10.2018

Beharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund

Wann eine beharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund dienen kann, ist umstritten. Fraglich ist insbesondere, ob der Arbeitnehmer eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber befolgen muss oder nicht. Der Zehnte Senat des BAG möchte von einer Entscheidung des Fünften Senats aus dem Jahr 2012 abweichen. Deshalb stellt er ihm die Frage, ob er inzwischen eine andere Meinung vertritt als seinerzeit.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2012: Beharrliche Arbeitsverweigerung und Annahmeverzugslohn

Mit Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 249/11 hatte das BAG die Zahlungsklage eines Arbeitnehmers abgewiesen. Dieser hatte Annahmeverzugslohn geltend gemacht. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer zuvor gekündigt. Der Arbeitnehmer hat sich hiergegen mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich gewehrt. Der Kündigungsschutzprozess dauerte allerdings über ein Jahr und der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht beschäftigt. Eigentlich war es ein klassischer Fall des Annahmeverzugs durch den Arbeitgeber. Trotzdem wurde die Zahlungsklage des Arbeitnehmers abgewiesen. Der Arbeitgeber konnte nämlich darlegen, dass der Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch der Kündigung nicht willens gewesen sei, die ihm wirksam zugewiesene Tätigkeit zu verrichten. Damit habe es an der Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers gefehlt, die Voraussetzung des Annahmeverzuglohns ist. Der Arbeitnehmer hingegen berief sich darauf, dass seine beharrliche Arbeitsverweigerung gerechtfertigt gewesen sei, weil der Arbeitgeber bei der Zuweisung der Arbeit das billige Ermessen überschritten habe. Damit konnte er jedoch nicht durchdringen:

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es allerdings für die Frage des (fehlenden) Leistungswillens unerheblich, ob die Zuweisung der Tätigkeit … billigem Ermessen entsprach. Die unbillige Leistungsbestimmung ist nicht nichtig, sondern nur unverbindlich, § 315 Absatz 3 Satz 1 BGB. Entsteht Streit über die Verbindlichkeit, entscheidet nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB das Gericht. Deshalb darf sich der Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechts … nicht hinwegsetzen, sondern muss … die Gerichte für Arbeitssachen anrufen. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit ist der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Direktionsrechts erfolgte Konkretisierung … des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil … die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststeht.

Der Zehnte Senat: Beharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund?

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgericht zeigt sich von dem beschriebenen Urteil wenig überzeugt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 – 10 AZR 330/16 hat es dem Fünften Senat eine Anfrage nach § 45 Absatz 3 Satz 1 ArbGG gestellt. In dem Verfahren geht es um die beharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund bei einer unbilligen Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber. Der Fünfte Senat möchte die Frage, ob der Arbeitnehmer dieser Weisung erst einmal Folge leisten muss, verneinen:

Nach § 106 Satz 1 GewO§ 315 BGB besteht keine – auch keine vorläufige – Bindung des Arbeitnehmers an unbillige Weisungen, sofern der Arbeitnehmer diese nicht trotz ihrer Unbilligkeit akzeptiert.

Damit folgt er der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, die die Entscheidung aus dem Jahr 2012 ablehnte.

Wird der Große Senat entscheiden?

Der Fünfte Senat hat nun die Möglichkeit, die beharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund neu zu bewerten. Hält er an seiner Entscheidung aus dem Jahr 2012 fest, wird die Rechtsfrage zur Entscheidung dem Großen Senat am Bundesarbeitsgericht vorgelegt.

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