Arbeitsrecht | 04.08.2018

Der dreibeinige russische Hund am Arbeitsplatz

Vor ein paar Tagen suchte ich nach einem bestimmten Urteil aus dem Bereich der betrieblichen Übung. Ich stieß dabei zufällig auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, das sich mit dem Problem „Hund am Arbeitsplatz“ beschäftigte. Tatsächlich handelte es sich um die dreibeinige, aus Russland stammende Hündin Kaya. Ihre Besitzerin hatte sie so sehr ins Herz geschlossen hatte, dass sie vor Gericht mit ihrer Arbeitgeberin darum stritt, sie (weiterhin) zur Arbeit mitbringen zu dürfen. Was sich im Geschäftsführungssekretariat einer Düsseldorfer Werbeagentur abspielte, ist erstaunlich:

Die Lage

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Mitnahme ihrer Hündin Kaya in das Büro.

Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 16 Jahren beschäftigt, zuletzt als persönliche Assistentin der Geschäftsführung.

Seit 2009, d.h. seit drei Jahren brachte die Klägerin ihren dreibeinigen, aus Russland stammenden Hund Kaya … mit in die Betriebsräume der Beklagten. Neben der Klägerin bringen auch andere Mitarbeiter der Beklagten ihre Hunde mit in die Agentur.

Erstes Gespräch über den Hund am Arbeitsplatz

Ein erstes Gespräch über das Verhalten des Hundes fand am 07.04.2011 statt. … in dem am 15.04.2011 u.a. von der Klägerin unterzeichneten „Appraisal“ … heißt es unter anderem:

„D. sollte sich ihrer Rolle als PA mehr bewusst machen: sie ist das „Vorzimmer“ zu unseren GFs und daher sollte es immer aufgeräumt und sauber sein und der Hund muss sich der Umgebung anpassen (kein Knurren, kein offenes Hundefutter im Büro etc.)“

Unter der Rubrik „Ziele & Felder für D. van den X. Entwicklung“ … heißt es dann weiter:

– Mittelfristiges Ziel: Hund verhält sich sozial kompatibel mit Mitarbeitern (bellt und knurrt nicht, wird nicht im Büro gefüttert)
Konkrete Next Steps:

– Tiertrainer für den Hund, der ins Büro kommt und dort die Situation vor Ort analysiert und verbessert“

Das Verbot

Mit Schreiben vom 16.11.2012 … teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:

„Liebe D.,
hiermit verbieten wir Dir, Deinen Hund ab dem 01.12.2012 in die Agentur mitzubringen. Wir wollen Dir mit diesem Termin die Gelegenheit geben, eine Betreuung für den Hund zu organisieren.
Es tut uns leid, eine solche Maßnahme ergreifen zu müssen, aber die Gründe haben wir bereits ausführlich, u.a. am 10.10.2012 und 12.10.2012 besprochen und wir sehen insbesondere aus Verantwortung gegenüber den Kollegen und Besuchern keine alternative Möglichkeit.“

Die Klage

Mit ihrer Klage in Sachen dreibeiniger Hund am Arbeitsplatz versuchte die Klägerin allerhand zu erreichen, nämlich

  • in erster Linie der Arbeitgeberin aufzugeben, ihr zusammen mit ihrem invaliden Hundes wieder den Zutritt zu den Büroräumlichkeiten zu gewähren,
  • hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, ihr Zutritt zu den Büroräumlichkeiten im Beisein des Leiters der Polizeidiensthundestaffel W. für zwei Tage von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu gewähren, um ein etwaiges aggressives territoriales Verhalten des Hundes aufzuheben und ihr Verhaltensauflagen zur ordnungsgemäßen Führung des Hundes zu geben
  • und falls das alles nichts wird, der Arbeitgeberin aufzugeben, ihr gemeinsam mit dem Hund Zutritt zu den Büroräumlichkeiten mit der Maßgabe zu gewähren, dass dieser in einem von der Arbeitgeberin zu bezahlendem (!) Gitterlaufstall gehalten wird.

Das Ergebnis: Hund am Arbeitsplatz verängstigte Kollegen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte insgesamt vier Mitarbeiter zu dem Verhalten des fraglichen Hundes befragt. Diese berichteten, dass der Hund am Arbeitsplatz der Klägerin ein furchteinflößendes Territorialverhalten an den Tag lege. Der Hund würde immerzu furchteinflößend knurren. Bei einer Kollegin war es so weit gegangen, dass sie Post für die Klägerin nicht mehr in dem Raum abgegeben, sondern unter der Tür durchgeschoben hat.

Im Ergebnis versagte das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klägerin ihren Hund am Arbeitsplatz zu halten. Die beklagte Arbeitgeberin habe im Interesse der Kolleginnen und Kollegen für einen „angstfreien Arbeitsplatz“ zu sorgen. Diese müssten sich nicht regelmäßig anknurren lassen, nur weil sie das Zimmer der Klägerin betreten.

Die Klägerin wollte das jedoch nicht akzeptieren und zog vor das Landesarbeitsgericht. Das jedoch hatte am Urteil der ersten Instanz nichts auszusetzen und wies die Berufung zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen, so dass sich jetzt nicht auch noch das Bundesarbeitsgericht mit dem dreibeinigen Hund am Arbeitsplatz beschäftigen muss.

Ob die Klägerin auch heute noch - mit oder ohne Hund - das Vorzimmer der Geschäftsführung besetzt, ist nicht bekannt.

Anmerkung:
Soweit Kursivschrift verwendet wurde, sind damit wörtliche Zitate aus dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 24. März 2014 – 9 Sa 1207/13 gekennzeichnet.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.