Gesellschaftsrecht | 16.11.2018
Aufsichtsrat und D&O Versicherung
Aufsichtsrat
Viele Aufsichtsräte haben eine sog. D&O Versicherung abgeschlossen. Sie üben ein verantwortungsvolles und damit haftungsträchtiges Amt aus. Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften und Organisationen. Teilweise müssen Aufsichtsräte per Gesetz eingerichtet werden, teilweise kann diese Form der Kontrolle per Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag vorgegeben werden.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Einrichtung dieses Kontrollorganes bei Aktiengesellschaften (§ 30 AktienG). Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Einrichtunggrundsätzlich freiwillig. Bei bestimmten Unternehmensgrößen ist aber auch in der GmbH ein Aufsichtsrat qua Gesetz erforderlich. § 52 GmbHG verweist in jedem Fall auf die gesetzlichen Bestimmungen des Aktiengesetzes.
Das sog. dualistische Führungssystem trennt zwischen der Geschäftsleitung (Vorstand) vom Kontrollgremium (Aufsichtsrat). Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstandes, mit dem gleichsam die Festlegung und Umsetzung von Unternehmenstrategien zu erörtern ist.
Aufsichtsrat und persönliche Haftung
Spannungen zwischen Aufsichtsrat und Vorstand bestehen schon deshalb, weil der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungspflichten selbständig zu prüfen hat, ob bei einem der Gesellschaft entstandenen Schaden Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung bestehen. Diese müssen im Zweifel auch geltend gemacht werden.
Von der Geltendmachung und Durchsetzung kann der Aufsichtsrat nur dann ausnahmsweise absehen, wenn besondere Interessen und Belange der Gesellschaft dagegen sprechen. Dabei haften die Mitglieder von Aufsichtsräten wiederum ähnlich wie der Vorstand. Verstoßen Aufsichtsratsmitglieder schuldhaft gegen ihre Pflichten, haften sie gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) für einen etwaigen Schaden wie der Vorstand oder der Geschäftsführer, §§ 93, 116 AktG.
Grundsätzlich haften Mitglieder des Aufsichtsrats gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn Pflichtverletzungen dem Unternehmen einen Schaden zufügen. Die Haftungsschwelle ist niedrig. Im Streit ist der Aufsichtsrat beweispflichtig.
D&O-Versicherung
Eine Absicherung für Aufsichtsratsmitglieder bietet eine sog. D&O-Versicherung. Das ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die Unternehmen für Organe und leitende Angestellten abschließen können. D&O-Versicherungen können die Deckungsprüfung, Kosten der Schadensabwehr und – sofern der Ansprüche begründet sind – sogar zu leistende Schadensersatzzahlungen übernehmen. In jedem Fall ist das Vorhandensein einer Absicherung vor Amtsantritt zu überprüfen.
Ausblick
Die Erfahrung zeigt, dass sich noch (zu) viele Aufsichtsräte (zu) wenig mit ihren Aufgaben und damit einhergehenden Haftungsrisiken beschäftigen. Das mag den Vorstand freuen. Die Qualifizierung der Aufsichtsräte nimmt aber durchaus zu. Dies führt möglicherweise in Zukunft vermehrt zu Schadensersatzprozessen gegen Vorstände. Bleibt aber das Risiko für Aufsichtsräte, selbst persönlich für Fälle zu haften, in denen sie, meist aus falsch verstandener Verbundenheit mit dem Vorstand, den Konflikt scheuen.
Dr. Markus H. Schneider, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
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Dr. Markus H. Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Karlsruhe