Immobilienrecht | 03.06.2014

Widerrufsbelehrung der DKB ist unwirksam

Immobilienkredit – Widerrufsbelehrung der DKB

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 19. März 2014 (Az. 4 U 64/12) entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung der DKB (Deutsche Kreditbank AG), die diese in Verbraucherdarlehen im Jahr 2006 benutzt hat, unwirksam ist. Das Urteil hat Breitenwirkung.

Ob eine im Jahr 2006 verwendete Widerrufsbelehrung der DKB wirksam war oder nicht, hatte jüngst letztinstanzlich das OLG Brnadenburg zu entscheiden.

Gemäß § 495 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Frist für diesen Widerruf beträgt 14 Tage und beginnt nach § 355 Abs. 3 BGB, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nicht, wenn die Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB durch die Belehrung nicht erfüllt werden. Das wiederum führt dazu, dass Darlehensnehmer den Darlehensvertrag auch Jahre nach seinem Abschluss noch widerrufen können.

Angesichts der Zinsentwicklung der vergangenen Jahre kann es sehr attraktiv sein, sich von einem alten Kreditvertrag zu lösen, um neu und günstiger zu finanzieren. Die Banken erheben regelmäßig erhebliche Vorfälligkeitsentschädigungen, die den Zinsgewinn in großen Teil zu Nichte machen. Durch den späten Widerruf des Darlehensvertrags können Darlehensnehmer dieses Problem geschickt umgehen.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren grundlegenden Entscheidungen, beispielsweise mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 (Az. III ZR 124/13), vom 1. März 2012 (Az. III ZR 83/11) und vom 19. Juli 2012 (Az. III ZR 252/11) ausgeführt, dass Banken auf die Rechtmäßigkeit der Belehrung nur dann vertrauen können, wenn sie gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet haben, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.

Die Widerrufsbelehrung der DKB, die Gegenstand des oben genannten Verfahrens gewesen ist, war vermutlich Teil hunderter, wenn nicht gar tausender Kreditverträge und entsprach dem genannten Muster nicht, meinte das Brandenburgische OLG:

Die Widerrufsbelehrung enthielte bereits im ersten Absatz eine vom Wortlaut der Musterbelehrung abweichende Formulierung, insofern, als es „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (…)“ anstelle von „Die Frist beginnt frühestens (…)“ heiße. Ungeachtet des in der Anlage 2 zur BGB-InfoV gleichfalls nicht vorgesehenen Fettdrucks des Satzes, „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie (…) Widerrufserklärung erfüllen“, enthielten auch die Hinweise nach der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ textliche Abweichungen.

Damit fehle die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfe; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Denn entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspreche, sei allein, ob die Bank den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Greife die Bank in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, könne sie sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen.

Selbstverständlich können wir nur nach intensiver Prüfung des Einzelfalls eine verlässliche Auskunft zur Möglichkeit des Widerrufs eines Darlehens zu erteilen; die grundsätzlichen Weichen sind jedoch durch die restriktive Entscheidungspraxis des Bundesgerichtshofs und deren konkrete Anwendung auf die Widerrufsbelehrung der DKB zu Gunsten der Verbraucher gestellt.

Für die Prüfung Ihres Darlehensvertrags auf die Möglichkeit durch einen späten Widerruf vom aktuellen Zinsniveau zu profitieren steht Ihnen – deutschlandweit – unser Immobilienexperte

Rechtsanwalt Joachim Muth

zur Verfügung.

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