Verkehrsrecht | 29.10.2014

Unfall beim Vorbeifahren: Wer muss auf was achten?

Beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Wie groß dieser Sicherheitsabstand sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Beim Vorbeifahren an parkenden Baustellenfahrzeugen muss der Vorbeifahrende damit rechnen, dass Türen der parkenden Fahrzeuge plötzlich und sorglos geöffnet werden, weshalb der Sicherheitsabstand entprechend großzügig zu bemessen ist.

 

Dies hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 17.04.2014, Az. 13 S 24/14 entschieden.

Unfall beim Vorbeifahren - Der Fall

In dem zu entscheidenden Fall parkten am Straßenrand verschiedene Baustellenfahrzeuge mit rot-weißen Warneinrichtungen und eingeschaltetem Warnblinklicht und Rundumleuchte.

Als der Kläger an den Baustellenfahrzeugen vorbeifuhr, öffnete sich die Fahrertür eines der Baustellenfahrzeuge und es kam zu einem Unfall beim Vorbeifahren. 

Das Amtsgericht verneinte  ein Mitverschulden des Vorbeifahrenden am Verkehrsunfall unter Hinweis auf § 14 StVO.

Zu Recht?

Unfall beim Vorbeifahren - Die Entscheidung

Nein – das LG Saarbrücken lastet dem Kläger ein Mitverschulden am Unfall beim Vorbeifahren von einem Drittel an.

1.

Es sei zwar richtig, dass sich nach § 14 StVO derjenige, der ein- oder aussteige, so zu verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

Die dabei den Ein- oder Aussteigenden treffende höchste Sogfaltspflicht gebiete es, die Fahrzeugtür erst dann zu öffnen, wenn sich der Verkehrsteilnehmer durch Beobachtung nach hinten vergewissert habe, dass niemand komme.

Werde beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sogfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden, was regelmäßig zu dessen Alleinhaftung führe.

2.

Das Erstgericht habe allerdings nicht gesehen, dass im vorliegenden Fall der Unfall beim Vorbeifahren durch eine pflichwidrige Unterschreitung des gebotenen Sicheitsabstandes mitverursacht worden sei.

a.

Aus § 1 Abs. 2 StVO ergebe sich, dass beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten sei.

Welcher Sicherheitsabstand danach hinreichend sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.

Dabei dürfe der fließende Verkehr nicht darauf vertrauen, dass die sich aus § 14 StVO ergebende, gesteigerte Sorgfaltspflicht beachtet werde.

Deshalb müsse der Seitenabstand regelmäßig so bemessen werden, dass ein gerinfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibe.

Dies gelte in besonderem Maße, wenn der Fahrer nach den Umständen des Einzelfalles mit einem Öffnen der Tür  rechnen müsse.

b.

Im vorliegenden Fall hätte der Vorbeifahrende – über das im Normalfall übliche Maß hinaus – den Seitenabstand zu den parkenden Fahrzeugen so ausreichend bemessen müssen, dass es selbst bei weiter Öffnung der Tür nicht zu einem Unfall beim Vorbeifahren hätte kommen können.

Denn beim Vorbeifahren an Baustellenfahrzeugen, die mit rot-weißen Warneinrichtungen, eingeschaltetem Warnblinklicht und Rundumleuchte am Straßenrand parken, habe der Vorbeifahrende mit den typischen Gefahren einer Baustelle oder einer Baustelleneinrichtung zu rechnen und sein Verhalten hierauf einzustellen.

Zu den typischen, dabei in Betracht zu ziehenden Gefahren gehöre es auch, dass die beim Einsatz der Baustellenfahrzeuge tätigen Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht stets beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liege.

Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür liege nach der Lebenserfahrung im Rahmen der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartenden Nachlässigkeiten, mit denen ein Vorbeifahrender zu rechnen und dementsprechend seinen Sicherheitsabstand ausreichend zu bemessen habe.

Dies habe der Vorbeifahrende im vorliegenden Fall verabsäumt, weshalb ihn ein Mitverschulden treffe.

Fazit:

Das LG Saarbrücken prüft die Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles genau, begründet ausführlich, wieso hier – ausnahmsweise – eine Mithaftung des Vorbeifahrenden zu bejahen ist und stützt seine Entscheidung auf in ähnlich gelagerten Fällen ergangene Rechtsprechung.

Ob allerdings das sorglose Öffnen von Türen durch die beim Einsatz der Baustellenfahrzeuge tätigen Personen zu den typischen Gefahren einer Baustelle oder Baustelleneinrichtung gehört, erscheint als fraglich.

Gleiches gilt bezüglich der durch das LG Saarbrücken insoweit angenommenen Lebenserfahrung.

Genauso gut vertretbar ist es, von demjenigen, der in unmittelbarer Nähe zum fließenden Verkehr arbeitet, eine besonders hohe Sorgfalt zu verlangen.

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