Urheber- und Medienrecht | 22.12.2022

Das Panoramarecht gemäß § 59 UrhG als Einschränkung des Urheberrechts des Urhebers

Grundzüge des Urheberrechts

Um das Panoramarecht nach § 59 UrhG zu verstehen, müssen die Grundzüge des Urheberrechts aufgezeigt werden. Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gegen die unbefugte wirtschaftfliche Auswertung seiner schöpferischen Leistung und gegen Verletzungen seiner ideellen Interessen an selbigem. Das heißt: der Urheber eines Werkes darf grundsätzlich zunächst bestimmen, von wem und auf welche Art und Weise sein Werk genutzt wird.

Was überhaupt ein "Werk" ist, regelt § 2 UrhG:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, beispielsweise fallen auch Computerprogramme und Gebäude - der Archtitekt als Urheber - unter § 2 UrhG.

Die Rechte des Urhebers

Dem Urheber eines Werkes stehen insbesondere die sogenannten Verwertungsrechte an seinem Werk zu. Die Verwertungsrechte sind in den §§ 15 - 23 UrhG geregelt und umfassen zum Beispiel:

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16)
  • Verbreitungsrecht (§ 17)
  • Ausstellungsrecht (§ 18)
  • Vortrags- Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19)
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a)
  • Senderecht (§ 20)
  • Recht der Widergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21)
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22)
  • das Recht der Bearbeitung und Umgestaltung (§ 23)

Der Künstler eines Bildes darf also grundsätzlich verbieten, dass Dritte sein Werk ohne Zustimmung abfotografieren, ausstellen, vervielfältigen oder verkaufen. Für all die oben genannten Rechte gilt: solang das Urheberrecht nicht erloschen ist - so zum Beispiel 70 Jahre nach dem Tod gemäß § 64 UrhG - kann das Werk nur mit Zustimmung des Schöpfers verwertet werden.

Das Panoramarecht als Einschränkung des Urheberrechts

Jedoch schränkt das sogenannten Panoramarecht des § 59 UrhG das Urheberrecht des Urhebers ein:

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Die sogenannte Panoramafreiheit begründet sich nämlich auf der Erwägung, die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde. Aus dieser Zweckbestimmung rechtfertige sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten dürfe.

Das heißt: wer zum Beispiel ein Bild oder eine Skulptur in der Öffentlichkeit platziert, kann und muss damit rechnen, dass Dritte das Werk vervielfältigen. Die zunächst einzige Voraussetzung ist die Einsehbarkeit von einem öffentlichen Ort aus. Dieser Tatbestand ist hingegen dann nicht erfüllt, wenn man hierfür eine Sichtschutzmauer oder ähnliche Absperrungen überwinden müsste.

Das Panoramarecht in der Rechtsprechung

Das Panoramarecht und die damit verbundene Einschränkung des Urheberrechts beschäftigt die Gerichte indes regelmäßig.

Panoramarecht - Das Friesenhaus

Bereits im Jahr 1989 hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie Abwehr- und Zahlungsansprüche des Eigentümers auslöst. Der Kläger war Eigentümer eines im typisch friesischen Stil erbauten Hauses, welches der Beklagte abfotografierte und daraufhin in einem seiner Werbeprospekte für Wohn- und Innendekoration abbildete.

Der Bundesgerichthofs entschied, dass der Kläger sich gegen das Fotografieren und die anschließende Verwertung aufgrund des Panoramarechts gemäß § 59 UrhG nicht wehren kann, da das Foto vom Gehweg aus angefertigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87). Vom Gegenteil war der BGH noch im Fall des "Schloß Tegel" ausgegangen, weil der Fotograf sich für die Fotografie des Schlosses Tegel auf das umliegende Privatgelände begeben musste (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1974 - I ZR 99/73).

Eine aktuellere aber gleichwohl wichtige Entscheidung lag dem Bundesgerichtshof im Jahr 2017 zur Entscheidung vor. Hierbei ging es um das Graffiti mit dem Titel "Hommage an die junge Generation", welches sich auf einem verbliebenen Abschnitt der Berliner Mauer befindet. Die Beklagte hatte das Graffiti abfotografiert und digital bearbeitet, um dadurch ein Wohnbauprojekt zu bewerben. Hiergegen wandte sich der Graffiti-Künstler indes erfolglos.

Der BGH stellte nochmals klar, dass das Fotografieren fremder Werke und die Verwertung der Fotografien gemäß § 59 UrhG zulässig ist, wenn sich dieses an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befindet. Insbesondere verdeutlichte der BGH im Zusammenhang mit dem Panoramarecht, dass selbst die Nutzung zu gewerblichen Zwecken, etwa Verkauf oder Werbung von § 59 UrhG gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017 - I ZR 242/15)

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