Urheber- und Medienrecht | 04.08.2023

Drohnenaufnahmen und Panoramafreiheit – sind diese hiervon gedeckt?

Mit der Frage, ob Drohnenaufnahmen von der Panoramafreiheit gedeckt sind, beschäftigte sich Anfang des Jahres das Oberlandesgericht Hamm. Bereits im Jahr 2020 hatte sich das Landgericht Frankfurt a. M. mit dieser Frage beschäftigt. Mehr erfahren Sie im folgenden Blog.

Die Panoramafreiheit

Um die Problemstellung der Frage, ob Drohnenaufnahmen von der Panoramafreiheit gedeckt sind zu verstehen, müssen wir zunächst erklären, was die Panoramafreiheit des § 59 UrhG überhaupt ist. Praktisch, dass wir hierzu bereits einen ausführlichen Blog verfasst haben! Aber hier nochmal die Kurzfassung:

§ 59 UrhG lautet:

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Hieraus folgt letztendlich, dass Sie ein Werk - zum Beispiel eine Skulptur, ein Denkmal, ein Schloss oder Graffiti - fotografieren und verbreiten dürfen, sofern Sie dieses von einem öffentlichen Ort - zum Beispiel vom Bürgersteig, der Straße oder einem Park heraus - fotografieren / sehen können. Dies begründet sich auf der Erwägung, die Aufstellung eines Werkes an öffentlichen Orten bringe zum Ausdruck, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde.

Drohnenaufnahmen und Panoramarecht

Das Urhebergesetz trat am 01. Januar 1966 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber sich offensichtlich noch keine Gedanken über private Drohnenaufnahmen gemacht. Denn Drohnenaufnahmen stellen die Panoramafreiheit vor ein Problem. Mit einer Drohne ist im Prinzip alles von einem öffentlichen Platz aus fotografierbar.

Rechtsprechung

Das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2020 - 2-06 O 136/20 hat 2020 entschieden, Drohnenaufnahmen seien von der Panoramafreiheit gedeckt. Dabei beruft sich das LG unter anderem darauf, dass der Luftraum gemäß § 1 LuftVG frei und somit "öffentlich" sei.

Das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21 hat indes anders entschieden. Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, § 59 UrhG schütze nur die Aufnahmen, welche von öffentlichen Plätzen aus gemacht worden sind und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet. Dies sei bei Luftaufnahmen indes nicht der Fall.

Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung des BGH zum "Hundertwasser-Haus" (BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00). Hieraus ergibt sich die Einschränkung der Panoramafreiheit für Fotografien die aus Perspektiven entstanden sind, die dem allgemeinen Publikum unzugänglich sind.

Drohnenaufnahmen und Panoramarecht - BGH muss entscheiden

Weil die Problematik der Drohnenaufnahmen und der Panoramafreiheit höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser wird nun - vermutlich abschließend - klären müssen, wie weit die Panoramafreiheit reichen soll. Die Panoramafreiheit soll die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nämlich nicht übermäßig beschränken. Dies wäre nach hiesiger Auffassung der Fall, wenn Drohnenaufnahmen stets unter die Panoramafreiheit fallen würden. Zugleich würde eine anderslautende Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung widersprechen. Wird eine Aufnahme eines nicht-öffentlichen Werkes unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln (Leitern) oder durch zuvorige Entfernen eines Sichtsschutzes (z.B. Hecke) angefertigt, stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts dar. Nichts anderes kann also für Drohnen als Hilfsmittel gelten - jedenfalls, wenn diese benutzt werden, um einen Sichtschutz zu überwinden.

Urheber- und Medienrecht? Wir helfen!

Wir halten Sie natürlich nicht nur auf dem Laufenden bezüglich der aktuellen Rechtsprechung bezüglich Drohnenaufnahmen und der Panoramafreiheit. Vielmehr stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Kompetenz in allen Fragen des Urheberrechts und des Medienrechts zur Seite!

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