Verkehrsrecht | 04.06.2020

Unfall beim Reißverschlussverfahren – Wer haftet?

 

Unfall beim Reißverschlussverfahren - Wer haftet?

Das sog. Reißverschlussverfahren ist geregelt in § 7 Abs. 4 StVO.

Es kommt auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung zur Anwendung, wenn das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht - mehr - möglich ist oder ein Fahrstreifen endet.

Das Reißverschlussverfahren ermöglicht den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen den Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen.

Sie sollen sich unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können.

So viel zur Theorie.

In der (Verkehrs-) Praxis kommt es in Bereichen, in denen das Reißverschlussverfahren durch die Verkehrsteilnehmer anzuwenden wäre, regelmäßig zur Verkehrsunfällen.

So auch in dem vom OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.08.2019, 4 U 18/19, entschiedenen Fall.

Unfall beim Reißverschlussverfahren - Der Fall

Der Kläger und der Beklagte befuhren eine Straße mit - zunächst - zwei Fahrstreifen. Der Kläger befuhr den rechten, der Beklagte den linken der beiden Fahrstreifen.

Die Straße verengte sich sodann derart, dass der rechte Fahrstreifen endete und auf den linken "übergeleitet" wurde.

Der Kläger wechselte infolgedessen auf die linke Fahrspur, wo er mit dem Beklagten kollidierte.

Es kam zum Unfall beim Reißverschlussverfahren.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz.

Zu Recht?

Unfall beim Reißverschlussverfahren - Die Entscheidung

Das OLG Saarbrücken weist die Klage - wie schon die Vorinstanz - ab.

Der Kläger habe gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen und hafte voll.

Denn nach dieser Vorschrift dürfe ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Dies gelte auch in Bereichen, in denen das Reißverschlussverfahren anzuwenden sei.

Ereigne sich - wie hier - ein Unfall in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, dann spreche der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des den Fahrstreifen wechselnden Kraftfahrers.

Die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs trete wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Spurwechslers vollständig zurück.

Unfall beim Reißverschlussverfahren - Der Praxistipp

Beim Reißverschlussverfahren kommt es immer wieder zu Problemen. Dies ist vor allem bei hohem Verkehrsaufkommen der Fall.

Grundsätzlich hat der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende den Vortritt.

Dies gilt insbesondere, wenn er sich vor oder auf gleicher Höhe mit dem Wechselwilligen befindet. Ersterem kann dann insbesondere kein Abbremsen abverlangt werden.

Es liegt also beim Wechselwilligen einen Unfall beim Reißverschlussverfahren zu vermeiden.

Der Spurwechsel darf durch ihn nicht erzwungen werden. Er darf auch nicht darauf vertrauen , dass er Vortritt erhält.

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