Veröffentlichungen | 25.07.2018

Stadionverbot – Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 11.04.2018

Stadionverbot – Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 11.04.2018 mit Anmerkung von Dr. iur. Markus H. Schneider in Causa Sport, Heft 2, 2018

Stadionverbot. „Nur das Ergebnis zählt“. So heißt es häufig im Sport. Das auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu übertragen, der sich mit der (Grund-)Rechtmäßigkeit „bundesweiter Stadionverbote“ beschäftigt, wäre anmaßend. Zumal die Entscheidung im Allgemeinen wohlwollend zur Kenntnis genommen worden zu sein scheint. Allerdings geht manch einer offenbar davon aus, das höchste deutsche Gericht habe Stadionverbote als solche grundsätzlich genehmigt und gewalttätigen oder gewaltbereiten Stadionbesuchern generell den Zutritt zu Stadien verboten. Dem ist nicht so. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat vielmehr (nur) geprüft, ob die drei vorangegangenen Zivilgerichts-Instanzen, in denen der Beschwerdeführer erfolglos war, dessen Grundrechte verletzt haben. Das hat „Karlsruhe“ verneint.

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen haben die Fachgerichte die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Sie haben die mittelbare Einwirkung der Grundrechte auf das Zivilrecht hinreichend beachtet. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Besitz und Eigentum gegenüber Dritten (Hausrecht). Das Bundesverfassungsgericht prüft hier insbesondere die Eigentumsgarantien aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie den Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Verletzung Grundrechtes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), worauf sich der Beschwerdeführer berufen hatte, hat das Bundesverfassungsgericht nicht weiter geprüft18. Die Verbote dürfen aber mit Blick auf das Gleichheitsgebot nicht willkürlich festgesetzt werden und müssen auf einem sachlichen Grund beruhen. Für ein Stadionverbot reicht indes schon die Sorge, von einer Person gehe die Gefahr künftiger Störungen aus.

Hier geht es zum Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVG): Beschl BVG Stadionverbot

Hier finden Sie die Anmerkungen unseres Partners Dr. Markus H. Schneider: Anm MS Beschl BVG Stadionverbot

Haben Sie Fragen zum Sportrecht? Fragen Sie unseren Spezialisten Dr. iur. Markus H. Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Termin unter + 49 721 943 114 15 (Sekretariat Dr. Schneider)

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.