Versicherungsrecht | 01.09.2023

Voraussetzungen für den Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung (PKV) bietet vielen Menschen eine attraktive Möglichkeit, sich individuell abzusichern und von erweiterten Leistungen zu profitieren. Doch manchmal ändert sich die finanzielle Situationen. Plötzliche Einkommensverluste oder andere unvorhergesehene Umstände können dazu führen, dass die Beiträge zur PKV nicht mehr gezahlt werden können. Die Versicherungsnehmer fallen dann oft – mehr oder weniger automatisch – in den Notlagentarif zurück.

Was ist der Notlagentarif?

Bevor wir zu den Voraussetzungen für den Notlagentarif kommen: Was ist der Notlagentarif? In den Notlagentarif fällt der Versicherungsnehmer zurück, wenn er sich die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht mehr leisten kann und mit der Prämienzahlung in Rückstand gerät. Die zu zahlenden Prämien sinken dann auf ein Mininum. Dies gilt indes auch für den Versicherungsschutz. Abgesichert sind dann nämlich nur die Kosten für die medizinische Akutversorgung.

Der Notlagentarif soll im Ergebnis verhindern, dass Personen aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten ohne ihren Krankenversicherungsschutz dastehen.

Notlagentarif und Basistarif

Der Notlagentarif ist nicht mit dem Basistarif zu verwechseln! § 152 VAG schreibt vor, dass die privaten Krankenversicherungen ihren Versicherungsnehmern einen sogenannten Basistarif anbieten müssen. Sofern die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 VAG - z.B. Bedürftigkeit - erfüllt sind, haben Versicherungsnehmer das Recht, in den Basistarif zu wechseln. Der Versicherungsnehmer zahlt dann eine geringere Versicherungsprämie, während der Versicherungsschutz auf den Schutz gesetzlichen Krankenversicherung abgesenkt wird. Wichtig: dies ist nur möglich, solange die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 VAG vorliegen.

Der Notlagentarif indes ist keine freiwillige Entscheidung des Versicherungsnehmers! Wenn die Voraussetzungen für den Notlagentarif vorliegen, fällt der Versicherungsnehmer gewissermaßen automatisch in diesen zurück.

Voraussetzungen für den Notlagentarif

Die Voraussetzungen für den Notlagentarif sind in § 193 Abs. 6 VVG geregelt.

  1. Der Versicherungsnehmer muss in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand sein. Das heißt, er darf zwei Monate gar nicht gezahlt haben. Oder er ist insgesamt - über mehrere Monate - mit einem Betrag in Verzug, welcher der Höhe von zwei Monatsbeiträgen entspricht.
  2. Anschließend muss der Versicherer den Versicherungsnehmer erstmalig abmahnen. Der Versicherungsnehmer hat dann zwei Monate Zeit, die Prämienrückstände nachzuzahlen.
  3. Wenn nach Ablauf der zwei Monate der Prämienrückstand immer noch höher ist als der Prämienanteil für einen Monat, muss der Versicherer zunächst eine zweite Mahnung aussprechen. In dieser Mahnung muss der Versicherer überdies auf § 193 Abs. 4 VVG, den Rückfall in den Notlagentarif, hinweisen.
  4. Erst wenn der Prämienrückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung immer noch mehr als einen Monatsbeitrag beträgt, ruht das Versicherungsverhältnis.

Zusammengefasst: Der Notlagentarif tritt nicht sofort ein. Vielmehr muss der Versicherer Sie zweimal abmahnen, bevor er Ihren Versicherungsschutz auf ein Minimum herunterfährt.

Nachteile des Notlagentarifs

Wenn die Voraussetzungen für den Notlagentarif vorliegen, können Sie sich - außer durch Zahlung - jedoch nicht dagegen wehren. Zwar verringert sich die monatliche Prämienlast erheblich, die Prämienrückstände müssen sie aber dennoch begleichen. Weiterer Nachteil des Notlagentarifs ist zudem der äußerst geringe Versicherungsschutz. Versichert ist nur die medizinische Notversorgung, beispielsweise akute Schmerzzustände und Erkrankungen sowie Schwangerschaft und Geburt. Sollten Sie also mit "Alltagsbeschwerden" zum Arzt oder sogar in die Notaufnahme gehen, müssen Sie die Kosten hierfür persönlich tragen. Dies führt dazu, dass sich die ohnehin schon bestehenden finanziellen Probleme aufstauen.

Voraussetzungen für den Notlagentarif - Beendigung

Die Voraussetzungen für den Notlagentarif können jedoch nachträglich wegfallen. Insbesondere, wenn die Prämienrückstände ausgeglichen werden oder der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs wird. Dann muss der Versicherungsnehmer dies der Versicherung anzeigen, welche sich sodann beim zuständigen Träger nach den Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch eine entsprechende Bescheinigung einholt.

Rechtsanwalt Versicherungsrecht Karlsruhe

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