Wohnungseigentumsrecht | 06.05.2015

Blumengießen auf dem Balkon: Was ist zulässig und was nicht?

1. Sowohl das Anbringen von Blumenkästen an einem Balkon, als auch das regelmäßige Blumengießen sind übliche und sozialadäquate Nutzungen des Balkons und deshalb von den anderen Wohnungseigentümern grundsätzlich zu dulden und hinzunehmen.

2. Allerdings ist beim Anbringen der Blumen an dem Balkon und dem Blumengießen auf die Belange der anderen Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen und Beeinträchtigungen so weit es geht zu vermeiden.

 

Dies hat das LG München I, Urteil vom 15.09.2014, Az. 1 S 1836/13 WEG entschieden.

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Wohnungseigentümerin an ihrem Balkon einige Blumenkästen mit Blumen montiert.

Durch das Blumengießen auf dem Balkon fühlte sich die klagende, unterhalb wohnende Wohnungseigentümerin insbesondere dann gestört, wenn sie sich gleichzeitig auf ihrem Balkon aufhielt.

Sie begehrte deshalb, dass ihrer oberhalb gelegenen Nachbarin das Blumengießen auf dem Balkon in diesem Fall untersagt wird.

Zu Recht?

Ja – das LG München I verurteilt die Beklagte das Blumengießen zu unterlassen, während sich die Klägerin auf ihrem Balkon befindet.

1.

Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sei jeder Wohnungseigentümer u. a. dazu verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus gehender Nachteil erwachse.

Gemäß § 1004 I BGB i. V. m. §§ 15 III, 14  Nr. 1 WEG sei daher ein Gebrauch zu unterlassen, wenn dadurch andere Wohnungseigentümer nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt würden und das unvermeidliche Maß überschritten sei.

Bei der Frage, welche Beeinträchtigungen andere Wohnungseigentümer danach noch hinzunehmen hätten und wann das unvermeidliche Maß überschritten sei, sei eine fallbezogene Abwägung der beiderseitigen nach Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen:

a.

Das Anbringen von Blumenkästen an einem Balkon und das regelmäßige Blumengießen auf dem Balkon sei eine übliche und sozialadäquate Nutzung des Balkons und deshalb von den anderen Wohnungseigentümern grundsätzlich zu dulden und hinzunehmen.

Das gelte auch dann, wenn beim Blumengießen Wasser vom Balkon auf das darunterliegende Gemeinschaftseigentum, das Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht eines anderen Eigentümers tropfe.

Denn das lasse sich im Allgemeinen beim Blumengießen gar nicht vermeiden und stelle ebenfalls keine unübliche Nutzung des Balkons dar und führe für sich regelmäßig auch noch nicht zu einem erheblichen Nachteil der übrigen Eigentümer, da das betroffene Gemeinschaftseigentum bzw. Sondereigentum/Sondernutzungsrecht beispielsweise auch bei Regen nass werden könne.

b.

Allerdings sei beim Anbringen der Blumen an dem Balkon und dem Blumengießen auf dem Balkon auf die Belange der anderen Eigentümer Rücksicht zu nehmen und eine Beeinträchtigung der anderen Eigentümer so weit es gehe zu vermeiden.

Daher sei von einer über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung i. S. des § 14 Nr. 1 WEG dann auszugehen, wenn die Blumen zu einem Zeitpunkt gegossen würden, zu dem sich andere Eigentümer bzw. zu deren Haushalt gehörende Personen oder Gäste erkennbar in dem darunter liegenden Bereich befänden und durch herabtropfendes Wasser konkret gestört werden könnten.

Der Eigentümer habe dann mit dem Blumengießen auf dem Balkon zu warten, bis sich darunter niemand mehr befinde der konkret gestört werden könne oder er müsse sich zuvor das Einverständnis der betroffenen Personen holen, dass er mit dem Blumengießen in deren Gegenwart beginnen dürfe.

Das gebiete die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und schränke die Nutzbarkeit des Balkons auch nicht übermäßig und in unzumutbarer Weise ein.

2.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sehe es die Kammer als erwiesen an, dass die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt die Blumen auf ihrem Balkon gegossen habe, als sich die Klägerin und ihr Mann auf dem Balkon ihrer unterhalb gelegenen Wohnung befanden und dabei Gießwasser auf den bereits gedeckten Kaffeetisch der Klägerin getropft sei.

Die Kammer sehe es weiter als erwiesen, dass die Beklagte dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können – und müssen.

Denn sie hätte vor dem Blumengießen – schlicht – herunterschauen können und es wäre ihre Pflicht gewesen sich dahingehend zu vergewissern, dass niemand durch das Blumengießen und das herabtropfende Gießwasser gestört werde.

Fazit:

Selbstverständlich ist die Entscheidung des LG München I richtig und bedarf keiner weiteren Kommentierung.

Die Kammer spricht bei Beachtung und Abwägung der widerstreitenden Interessen aus,  was – eigentlich – jedem verständigen Wohnungseigentümer einleuchten müsste:

Rücksichtnahme hilft Streitigkeiten zu vermeiden.

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