Allgemeines Zivilrecht | 03.08.2022

Lufthansa-Piloten streiken – welche Rechte haben Passagiere?

Jüngst haben die Lufthansa-Piloten wieder für einen Streik gestimmt. Hierdurch könnten zehntausende Fluggäste betroffen sein.

 

Das ist ärgerlich – schließlich befinden wir uns in der Hochphase der Reisezeit!

 

Sie sind betroffen? Dann stehen schneideranwälte an Ihrer Seite!

Lufthansa-Piloten streiken - Was tun, wenn Ihr Lufthansa-Flug vom Streik betroffen ist? Wir helfen!

Lufthansa - Streik pünktlich zum Ferienbeginn

Am 28.07.2022 haben die Sommerferien in Baden-Württemberg begonnen. Das heißt - vor allem für Familien - Reisezeit! Aber ausgerechnet die Piloten der Lufthansa - laut statista Deutschlands beliebteste Fluggesellschaft - treten in Streik!

Dies kann im Ernstfall bedeuten, dass Ihr Flug ausfällt. Dann ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen, wenn die Lufthansa-Piloten tatsächlich streiken.

schneideranwälte sind Ihre kompetenten Ansprechpartner in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten - folgerichtig auch für das Reiserecht und für den Fall, dass die Piloten der Lufthansa streiken!

Streik bei der Lufthansa - Keine Ausgleichszahlung im Streikfall nach früherer Rechtsprechung

Art. 5 und 7 EU-Fluggastrechte-Verordnung geben dem Reisenden grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, sofern der Flug verspätet ist oder ausfällt.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Solche außergewöhnlichen Umstände hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit im Falle eines Pilotenstreiks bejaht:

BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11
BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 146/11

Der BGH führt zur Begründung aus:

"Der Streikaufruf wirkt – auch soweit er zu einem Ausstand der eigenen Beschäftigten führt – „von außen“ auf das Luftverkehrsunternehmen ein und ist nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit. Denn er zielt gerade darauf, als Kampfmittel der Auseinandersetzung um einen neuen oder anderen Tarifvertrag die „normale Ausübung der Tätigkeit“ zu beeinträchtigen und wenn möglich vollständig lahmzulegen. Er betrifft demgemäß in aller Regel auch nicht nur einen einzelnen oder einzelne Flüge, sondern typischerweise die gesamte oder zumindest wesentliche Teile der gesamten Tätigkeit des Luftverkehrsunternehmens."


BGH - X ZR 138/11

Folglich konnten Reisende lange Zeit im Streikfall keine Ausgleichszahlung für ausgefallene Flüge verlangen.

Änderung der Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Europäische Gerichtshof letztes Jahr richtigerweise "gekippt".

Hierzu führt der EuGH aus:

"Der EuGH hat in den Rn. 40-42 des Urteils vom 17.4.2018 (EuGH ECLI:EU:C:2018:258) entschieden, es sei nicht ungewöhnlich, dass Luftfahrtunternehmen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können. Wie bei den in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, in Rede stehenden Maßnahmen zur Umstrukturierung oder Neuorganisation und den sich daraus möglicherweise ergebenden Tarifkonflikten fallen auch Maßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Mitarbeiter eines ausführenden Luftfahrtunternehmens unter die normale Geschäftsführung dieses Unternehmens.

Somit handelt es sich bei einem Streik, dessen Ziel sich darauf beschränkt, gegenüber Luftfahrtunternehmen eine Gehaltserhöhung für die Piloten, eine Änderung ihrer Arbeitszeiten sowie eine bessere Planbarkeit der Arbeitszeit durchzusetzen, um ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens ist, insbesondere, wenn ein solcher Streik unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organisiert wird."

EuGH, Urteil vom 23.03.2021 - C-28/20

Streik bei der Lufthansa: Wir prüfen Ihre Ansprüche

Zunächst prüfen wir, ob Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung dem Grunde nach zusteht, wenn die Lufthansa-Piloten streiken und deshalb Ihr Flug ausfällt.

Sodann helfen wir Ihnen, die Höhe des Anspruchs zu ermitteln und durchzusetzen!

Nach Art. 7 EU-Fluggastrechte-Verordnung erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in Höhe von:

  • 250,00 € bei einer Entfernung von 1500 km oder weniger
  • 400,00 € bei einer Entfernung von mehr als 1500 km bis 3500 km
  • 600,00 € bei einer Entfernung ab einer Entfernung von 3500 km

Ferner haben die Reisenden in der Regel einen Anspruch auf Erstattung des Ticketspreises, wenn die Lufthansa den Luftbeförderungsvertrag nicht erfüllen kann.

Ob Ihnen in Einzelfällen weitere zivilrechtliche Ansprüche, beispielsweise wegen versäumter Urlaubszeit zustehen, prüfen wir außerdem gerne für Sie!

Profitieren sie von unserer Kompetenz! Sprechen Sie uns jetzt an unter

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