Urheber- und Medienrecht | 17.11.2022
Preisanpassungsklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam?
Preisanpassungsklauseln in AGB
Nicht nur im multimedialen Bereich, sondern auch bei Fitnessstudios oder Energieverträgen vereinbaren Unternehmen gerne (einseitige) Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Daran können Unternehmen durchaus ein berechtigtes Interesse haben, trotzdem sind derartige Klauseln selbstverständlich ein Einfallstor für Missbrauch. Daher ist es selbstverständlich, dass derartige Klauseln immer wieder von Gerichten überprüft werden.
Grundsätze der AGB
Im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung von Preisanpassungsklauseln in AGB steht in der Regel § 307 Abs. 1 BGB. Darin heißt es:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Vereinfacht gesagt: eine AGB-Klausel darf den Verwender nicht - grundlos - einseitig bevorzugen. Der Verwender muss, sofern er eine Klausel zu seinen Gunsten in den AGB festhält entweder einen guten Grund (z.B. Erhöhung von Einkaufspreisen) haben, und/oder muss dem Vertragspartner einen angemessenen Ausgleich einräumen (BGH, Urteil vom 25.04.2001 - VIII ZR 135/00). Überdies muss die Preisanpassungsklausel so klar und verständlich sein, dass ein durchschnittlicher Vertragspartner die Klausel samt ihren Voraussetzungen versteht und insbesondere wirtschaftliche Nachteile erkennen und einschätzen kann (BGH, Urteil vom 12.06.2001 - XI ZR 274/00).
Preisanpassungsklauseln im Fall Netflix
Das Landgericht Berlin hatte im Urteil vom 16.12.2021 - 52 O 157/21 über folgenden Preisanpassungsklauseln in AGB bei Netflix zu entscheiden:
Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Abo-Angebote beeinflussen, sind Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (zB Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (zB Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben.
Das Landgericht erklärte diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB für unwirksam. Der Kunde hätte in die Lage versetzt werden müssen, ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte erkennen zu können sowie geltend gemacht Preisanpassungen nachvollziehen und zumindest auf Plausibilität prüfen zu können. Dies sah das Landgericht aufgrund der Formulierung "in unserem billigen Ermessen" als nicht gegeben an.
Preisanpassungsklauseln im Fall Spotify
Auch die Musikstreamingdienst Spotify stolperte mit einer Preisanpassungsklauseln in AGB über das Landgericht Berlin. Dieses hatte im Urteil vom 28.06.2022 - 52 O 296/21 über folgende Klausel zu entscheiden:
Spotify kann nach billigem Ermessen die Abonnementgebühr und sonstige Preise ändern, um die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste auszugleichen. Für die Berechnung der Gesamtkosten maßgeblich sind beispielsweise die Kosten [...] Spotify kann etwa eine Preiserhöhung erwägen, wenn z.B. Kkosten für Inhalte [...] steigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste führt.
Diesmal sah das Landgericht einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Der einseitigen Erhöhungsmöglichkeit seitens Spotify stehe kein angemessener Ausgleich seitens des Kunden entgegen. Spotify hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin - 23 U 112/22), mithin ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Ansprüche auf Rückzahlung
Solche Preisanpassungsklauseln in AGB treten nicht nur bei Spotify und Netflix auf, sondern auch im alltäglichen Geschäftsverkehr (Fitnessstudios, Energielieferanten). Sollten Sie aufgrund einer - unwirksamen - Preisanpassungsklausel erhöhte Beiträge gezahlt haben, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. In dem Fall prüfen schneideranwälte zunächst für Sie, ob die angewendete Preisanpassungsklausel wirksam ist. Sodann helfen wir Ihnen, Rückzahlungsansprüche geltend zu machen.
Insbesondere profitieren Sie hier von unserer Expertise im Mietrecht, Sportrecht, und Medienrecht, wo derartige Klauseln vorrangig vorkommen.