Versicherungsrecht | 01.09.2022

Falschangaben bei Versicherungen – Anzeigepflichtverletzung § 19 VVG

Vorsicht vor Falschangaben bei Versicherungen

Ob Kfz-Versicherung, Krankenversicherung, Hausratsversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Machen Sie Falschangaben bei Versicherungen, verstoßen Sie unter Umständen gegen die Anzeigepflicht und es kann teuer werden. Im Ernstfall können Sie sogar den Versicherungsschutz verlieren. Die sogenannte Anzeigepflicht regelt § 19 Abs. 1 VVG:

(1)Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. (2) Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Das heißt: stellt der Versicherer Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags Fragen, welche relevant für die Risikokalkulation sein können, müssen Sie ehrlich und vollständig antworten. Dies gilt jedoch nur, soweit Ihnen diese Umstände bekannt sind. Hierbei kann es sich beispielsweise um Fragen zu bekannten Vorerkrankungen oder sportlicher Aktivität in der Krankenversicherung, oder Kilometerstand und Fahrerfahrung in der Kfz-Versicherung handeln.

Kündigung wegen Falschangaben bei Versicherungen

§ 19 Abs. 3 S. 1 VVG regelt, dass der Versicherer bei fahrlässigen Falschangaben unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen kann. Das heißt für den Versicherungsnehmer: der Versicherungsschutz besteht dennoch für einen Monat weiter. Dies ist für den Versicherungsnehmer im Falle einer Falschangabe bei Versicherungen sicherlich das mildeste Mittel, weil er zumindest vorläufig seine Leistungsansprüche behält.

Rücktritt wegen Falschangaben bei Versicherungen

Problematischer für den Versicherungsnehmer ist der Rücktritt durch den Versicherer gemäß § 19 Abs. 2 VVG. Hierdurch wandelt sich der Versicherungsvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Das heißt, alle bisher erhaltenen Leistungen müssen (beidseitig) zurückgewährt werden. Überdies wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei, muss also nicht mehr zahlen. Allerdings steht das Rücktrittsrecht dem Versicherer nur zu, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Grobe Fahrlässigkeit fällt demjenigen zur Last, der die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Beispielsweise darf er Vorerkrankungen nicht verschweigen, nur weil er diese für unerheblich hält :

Die Bewertung der vom Versicherungsnehmer anzuzeigenden Umstände ist - wie der Senat vielfach betont hat - allein Sache des Versicherers. [...] Deshalb erweist es sich ebenfalls als nicht tragfähig, wenn das BerGer. für diese Beurteilung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers abstellen will. Werden dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsantrag ausdrücklich Fragen nach Gesundheitsumständen gestellt, ist er nicht etwa aufgerufen, deren Gefahrerheblichkeit aus seiner Sicht zu beurteilen, sondern gehalten, die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten und deren Prüfung und Bewertung dem Versicherer zu überlassen.

BGH, Urteil vom 20.09.2000 - IV ZR 203/99

Letzte Einschränkungen des Rücktrittsrechts finden sich in § 19 Abs. 4, 5 VVG. Danach darf der Versicherer nicht zurücktreten, wenn er den Versicherungsvertrag trotz Falschangabe geschlossen hätte. Hierzu muss er im Prozess in der Regel eine ausführliche Risiko- und Prämienberechnung vorlegen. Des Weiteren darf der Versicherer den Vertrag nur dann kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Arglistige Täuschung

Gänzlich ungeschützt ist - zu Recht - derjenige Versicherungsnehmer, der den Versicherer arglistig täuscht.

Die Möglichkeit der Anfechtung ist dem Versicherer nach § 22 VVG i.V.m. § 123 f. BGB eröffnet, wenn der Versicherungsnehmer seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt. Voraussetzung für das Vorliegen von Falschangaben ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann.

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.09.2020 - 4 U 1059/20

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unterliegt keinerlei Fristen oder den weiteren Hindernissen von § 19 Abs. 4, 5 VVG. Der arglistig Täuschende ist nämlich zu Recht nicht schutzwürdig, da er sich die Versicherungsleistung rechtswidrig erschleicht und den Versicherer bewusst und vorsätzlich täuscht.

Was wir für Sie tun können

Sollten Ihnen Falschangaben bei Versicherungen jeglicher Art unterlaufen sein, stehen schneideranwälte an Ihrer Seite! Denn sobald der Versicherer eine Falschangabe entdeckt, wird den Versicherungsvertrag anfechten oder zurücktreten. Dann muss zunächst geprüft werden, ob dieses Recht überhaupt besteht. Möglich ist, wie eingangs erwähnt, dass ihm lediglich ein Kündigungsrecht zusteht. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist für den Laien oft schwierig und eine Einzelfallentscheidung. Überdies bestehen Ausschlussfristen, beispielsweise § 21 Abs. 1 VVG, welche es zu kennen gilt.

Versicherungsrecht Karlsruhe Rechtsanwalt Lukas Kielmann

Rechtsanwalt und Unternehmensjurist LL.B. Lukas Kielmann ist Ihr Ansprechpartner für Versicherungsrecht. Er kennt die einschlägige Rechtsprechung und Gesetzeslage und verhandelt für Sie auf Augenhöhe mit den Versicherungen!

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