Arbeitsrecht | 21.11.2020

Kündigungsschutzklage, alles was Sie wissen müssen.

Was ist zu tun, wenn Sie eine Kündigung bekommen?

In diesem Blog möchten wir einige Fragen rund um die Themen Kündigung des Arbeitsvertrags und Kündigungsschutzklage erläutern. Eine Beratung im konkreten Einzelfall kann dadurch jedoch auf keinen Fall ersetzen werden.

1. Kündigung bekommen? Die Uhr für die Kündigungsschutzklage läuft!

Wenn Sie sich gegen die Kündigung Ihres Arbeitsvertrags wehren möchten, haben Sie nicht viel Zeit. Es gibt eine Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Innerhalb dieser Frist müssen Sie beziehungsweise Ihr Rechtsanwalt eine so genannte Kündigungsschutzklage erheben. Wenn Sie diese Frist versäumen, wird die Kündigung wirksam und zwar auch, wenn sie ursprünglich nicht gerechtfertigt gewesen ist. Die Frist ist sowohl bei der ordentlichen als auch bei der fristlosen Kündigung einzuhalten. Nur im Ausnahmefall ist noch etwas zu machen, wenn Sie die Frist „trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt“ nicht einhalten konnten.

2. Was bedeutet Kündigungsschutz?

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zu jeder Zeit unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist kündigen. Unter Umständen kann sich der Arbeitnehmer allerdings gegen die Kündigung wehren, weil er Kündigungsschutz genießt. In diesem Fall benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, andernfalls ist die Kündigung unwirksam, weil „nicht sozial gerechtfertigt“. Ein Kündigungsgrund kann

  • in der Person des Arbeitnehmers liegen,
  • durch des Verhalten des Arbeitnehmers begründet sein oder
  • sich aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ergeben.

Vor dem Arbeitsgericht wird im Rahmen der Kündigungsschutzklage geprüft, ob ein Kündigungsgrund vorliegt. Falls dies nicht der Fall ist, stellt das Gericht durch ein Urteil fest, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung nicht beendet wurde. Dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen.

3. Wer genießt Kündigungsschutz?

Nicht jeder Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz. Kündigungsschutz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeitet, der in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei zählen Arbeitnehmer, die bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten mit 0,5, Arbeitnehmern mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit 0,75. Dennoch kann die Kündigungsschutzklage auch dort Sinn machen:

4. Wehrlos nach Kündigung des Arbeitsvertrags in Kleinbetrieben?

In Kleinbetrieben haben Sie keinen Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Dennoch kann es auch hier Gründe dafür geben, dass eine Kündigung unwirksam ist. Beispielsweise ist eine Kündigung unwirksam, wenn ein bestehender Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden ist. Oder eine Kündigung verstößt gegen § 612a BGB und ist deshalb unwirksam. Auch solche Fehler müssen durch eine Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

5. Wie hoch ist meine Abfindung?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Arbeitnehmer in Deutschland nach einer Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung haben. In der weit überwiegenden Zahl der Kündigungen besteht ein solcher Anspruch nicht, er ist die große Ausnahme. Dass so viele Menschen glauben, man hätte von Gesetzes wegen einen Anspruch auf eine Abfindung, hat aber einen Grund: Kündigungsschutzklagen enden sehr häufig nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis beendet und dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesprochen wird. Die Höhe dieser Abfindung ist reine Verhandlungssache. Oft ist die Basis der Verhandlung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Wenn die rechtliche Situation gut für den Arbeitnehmer ist, kann man manchmal bessere Ergebnisse erzielen. Ist die Kündigung allerdings offensichtlich gerechtfertigt, beispielsweise weil der Arbeitnehmer schwere Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat, wird es schwer, überhaupt eine Abfindung zu bekommen

6. Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Kosten des Rechtsanwalts richten sich nach dem Gehalt des Arbeitnehmers und sind daher im Einzelfall auszurechnen. Gleiches gilt für die Kosten des Gerichts. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt danach, er kann es Ihnen schon zu Beginn des Mandats ausrechnen. Wenn sich die Parte

ien in der ersten Instanz einigen, entstehen in der Regel keine Gerichtskosten. Wichtig: Anders als in vielen anderen Verfahren muss der Gegner bei einer Kündigungsschutzklage die eigenen Kosten des Anwalts in der ersten Instanz nicht ersetzen. Für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wird diese gewährt, wird der Rechtsanwalt vom Staat bezahlt. Wer eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht hat, muss sich um die Kosten der Kündigungsschutzklage keine Gedanken machen.

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