Arbeitsrecht | 26.11.2018

Beamtenrecht: Urlaubsverfall europarechtswidrig!

Das Urlaubsrecht ist seit einigen Jahren eines der dynamischsten Teilgebiete des Arbeitsrechts. Geprägt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofswurde und wird die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit immer wieder zu Rechtsprechungsänderungen gezwungen. Jüngst war auch das Beamtenrecht (mal wieder) betroffen: Ein Rechtsreferendar ließ höchstrichterlich feststellen, dass der in § 9 Absatz 2 Satz 2 EUrlVO Berlin angeordnete Urlaubsverfall europarechtswidrig ist.

Urlaubsverfall im Beamtenrecht – die bisherige Rechtslage

Während im Arbeitsrecht der Erholungsurlaub abschließend im BUrlG geregelt ist, gelten im Beamtenrecht 16 Landes- und eine Bundesverordnung. Gegenstand des Urteils vom 6. November 2018 – C 619/16 war die Rechtslage im Bundesland Berlin. Dort bestimmt § 9 Absatz 2 Satz 2 EUrlVO, dass nicht genommener Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt. Diese Bestimmung privilegiert den Beamten gegenüber dem Arbeitnehmer, der seinen Erholungsurlaub regelmäßig noch im Urlaubsjahr zu nehmen hat. Ähnliche Regelungen finden sich in den entsprechenden Verordnungen der anderen Bundesländer und auch in dem für Bundesbeamte geltenden § 7 EUrlV. Doch nun steht fest, dass der gesetzlich angeordnete Urlaubsverfall europarechtswidrig ist.

Der Fall KREUTZIGER – Vorlage beim EuGH

Geklagt hatte gegen seinen Urlaubsverfall ein Rechtsreferendar namens Kreutziger. Dieser hatte beim Land Berlin seinen juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, absolviert. Landesbeamter war er jedoch nicht. Erholen musste sich der Referendar im Kalenderjahr 2010 nicht und so beantragte er in der Zeit bis zum Ende seiner Ausbildung am 28. Mai 2010 keinen Urlaub.

Etwa ein halbes Jahr später beantragte der junge Mann einen finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Erholungsurlaub. Gegen den ablehnenden Bescheid zog er vor das Verwaltungsgericht Berlin und unterlag. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Referendar verpflichtet, gewesen sei, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen und zu beantragen. Eine Regelung wie § 9 Absatz 2 Satz 2 EUrlVO sehe Modalitäten für die Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vor und sei daher mit dem Europarecht vereinbar. Da Herr Kreuziger freiwillig davon abgesehen habe, einen Urlaubsantrag zu stellen, obwohl für ihn absehbar gewesen sei, dass sein Arbeitsverhältnis am 28. Mai 2010 enden werde, sei sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit diesem Tag verfallen. Kurz gesag, der Urlaubsverfall sei rechtens.

Aber Herr Kreutziger gab nicht auf und legte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin ein. Und dort stellte man sich intensiv die Frage, ob es nicht doch so ist, dass der Urlaubsverfall europarechtswidrig ist. Es stellte daher dem EuGH die Frage, ob § 9 Absatz 2 Satz 2 EUrlVO gegen Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88 verstößt, zur Vorabentscheidung.

Die Vorabentscheidung: Urlaubsverfall europarechtswidrig

Die Antwort des EuGH ließ ist eindeutig: Das Recht auf bezahlten Urlaub ist zwingendes Europarecht. Daher vestößt eine nationale Regelung, die den Urlaubsverfall anordnet, gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn sie dazu führt, dass

der Arbeitnehmer, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, die ihm nach dem Unionsrecht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für diesen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verliert, und zwar automatisch und ohne vorherige Prüfung, ob er vom Arbeitgeber zum Beispiel durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wahrzunehmen.

Der Tenor der Entscheidung ähnelt einem Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshofs in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit, über die wir jüngst berichteten. Interessant ist jedoch, dass der EuGH in seinen Urteilsgründen über die Informationspflicht hinausgeht. Zwar betont das Gericht, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht zum Urlaub zwingen muss. Im Zweifel muss er den Arbeitnehmer förmlich auffordern, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.

Damit hat die Entscheidung nicht nur erhebliche Bedeutung für das deutsche Beamtenrecht. Möglicherweise ist sie auch wegweisend für den Streit um den Urlaubsverfall im Arbeitsrecht. Die Antwort aus Luxemburg an das Bundesarbeitsgericht im Verfahren 9 AZR 541/15wird von Arbeitsrechtlern zu Recht mit Spannung erwartet.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.