Arbeitsrecht | 21.01.2022

Eingruppierungsklage: Fleißarbeit für den klagenden Arbeitnehmer

Wenn ein Arbeitnehmer nach einem Tarifvertrag entlohnt wird, ist seine Eingruppierung von entscheidender Bedeutung. Die von ihm auszuführenden Arbeiten müssen dabei der zutreffenden Vergütungsgruppe zugeordnet werden. Häufig entsteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber Streit über diese Zuordnung. Dann bleibt dem Arbeitnehmer im Zweifel nichts anderes übrig, als das Arbeitsgericht mit einer Eingruppierungsklage anzurufen. Die von dem Bundesarbeitsgericht so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage bedeutet meist jedoch einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand für den Arbeitnehmer.

Ziel der Eingruppierungsklage

Monat für Monat entsteht aus Sicht des Arbeitnehmers in solchen Situationen ein Zahlungsrückstand. Seine Höhe entspricht der Differenz zwischen der Entgeltgruppe, die der Arbeitgeber für richtig hält und jener, nach der der Arbeitnehmer entlohnt werden möchte. Der Arbeitnehmer könnte nun jeden Monat die Lohndifferenz gerichtlich geltend machen. Um diesen Aufwand zu vermeiden, ist es aber auch möglich eine Eingruppierungsklage zu erheben. Sie hat das Zieldie zutreffende Entgeltgruppe verbindlich festzustellen. Der Antrag der Klage lautet dann beispielsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 1. Januar 2022 Vergütung nach der Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütung und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu zahlen.

Die Eingruppierungsklage ist oft aufwändig, ...

Bei so manchem Arbeitnehmeranwalt ist die Eingruppierungsklage nicht sehr beliebt, denn sie macht oft Arbeit. Der Arbeitnehmer trägt nämlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm gewünschte höhere Eingruppierung zutreffend ist. Dabei muss er im Detail darlegen, welche Tätigkeiten er ausführt und welchen durchschnittlichen Anteil diese Tätigkeiten jeweils an seiner Gesamttätigkeit haben. Noch aufwändiger wird es, wenn er sich auf ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal beruft. Das wäre im obigen Beispiel, dass der Arbeitnehmer nicht nur Lagerarbeiter ist (Lohnstufe 3), sondern darüber hinaus auch schwere Arbeiten verrichtet und deshalb nach Lohnstufe 4 zu vergüten ist. Dann muss der Arbeitnehmer im Prozess auch noch die Tätigkeit der niedrigeren Entgeltgruppe so beschreiben, dass das Gericht einen Vergleich mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers vornehmen kann.

... aber sie lohnt sich

Ist der Arbeitnehmer am Ende mit der Eingruppierungsklage jedoch erfolgreich, hat sich der Aufwand gelohnt. Schon die Entlohnung nach der Entgeltgruppe, die lediglich ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal berücksichtigt, ist im Geldbeutel des Arbeitnehmers spürbar. Der schwer arbeitenden Lagerarbeiter bekommt zum Beispiel Monat für Monat € 139,00 mehr als sein Kollege, der keine schwere Arbeit verrichtet.

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