Arbeitsrecht | 12.09.2018

Videoüberwachung am Arbeitsplatz Teil 3: Die rechtmäßige Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Welchen Voraussetzungen unterliegt die rechtmäßige Videoüberwachung am Arbeitsplatz? Erfahren Sie Grundsätzliches in unserem dritten und (vorerst) letzten Teil zum Thema Videoüberwachung des Arbeitnehmers.

Am 23. August 2018 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass nur die rechtmäßige Videoüberwachung am Arbeitsplatz ein Beweisverwertungsverbot verhindert. Die Rechtmäßigkeit ist Voraussetung dafür, dass die Aufnahmen auch Monate später noch gegen den Arbeitnehmer verwendet werden dürfen. Wir berichteten über das Urteil im Verfahren 2 AZR 133/18 hier. Nach wie vor sind wir nicht überzeugt von dem tendenziell laxen Umgang des BAG mit dem Schutz der persönlichen Daten des Arbeitnehmer.s Wir haben ihn dennoch zur Grundlage unserer Beratungspraxis zu machen. Daher möchten wir hier aufzeigen, wann eine rechtmäßige Videoüberwachung am Arbeitsplatz gegeben ist.

Rechtmäßige Videoüberwachung am Arbeitsplatz in öffentlich zugänglichen Räumen

Es ist zunächst zu unterscheiden, ob die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen stattfindet oder in anderen Bereichen des Betriebs. In öffentlich zugänglichen Räumen war die Videoüberwachung bis 24. Mai 2018 durch § 6 b BDSG a. F. ausdrücklich geregelt. Seither gilt die DSGVO, die keine ausdrückliche Regelung enthält. Es steht jedoch zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung die bisherigen Grundsätze aufrecht erhält. Danach war die offene Videoüberwachung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig. Es war lediglich gemäß § 6b Absatz 2 BDGS a. F. erkennbar zu machen, dass eine Videoüberwachung stattfindet und wer dafür verantwortlich ist. Diese Anforderungen wird das Bundesarbeitsgericht wohl auch in Zukunft an die rechtmäßige Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellen.

Rechtmäßige Videoüberwachung in nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen

In nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen unterliegt die rechtmäßige Videoüberwachung am Arbeitsplatz engeren Voraussetzungen. Der Druck der ständigen Beobachtung lastet schwer auf dem Arbeitnehmer. Dies bedarf eines schwer wiegenden Kontrollinteresses des Arbeitgebers. Ein solches liegt nur im Ausnahmefall vor, wie das BAG bereits mit Urteil vom 7. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 festgestellt hat. An dieser Rechtsprechung hält es bis heute fest.

Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Mit der heimlichen Videoüberwachung hat sich § 6 b BDSG a. F. nicht befasst, er hat sie aber auch nicht ausgeschlossen. Ganz gleich, ob die überwachten Räumlichkeiten öffentlich zugänglich waren oder nicht: Die heimliche Videoüberwachung darf nach ständiger Rechtsprechung des BAG nur eine Art Notwehr-Maßnahme des Arbeitgebers sein. So urteilte es am 21. Juni 2012, dass die

heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig ist, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

Fazit

Die Entwicklung der BAG-Rechtsprechung ist nach unserer Auffassung kritisch zu verfolgen. Noch scheint es so, als seien die Grundrechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht verletzt. Aber es ist sicher nur eine Frage der Zeit, bis sich das Bundesverfassungsgericht mit entsprechenden Fragen zu beschäftigen hat.

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