Arbeitsrecht | 05.07.2018

Videoüberwachung am Arbeitsplatz Teil 1: Überwachung bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

Ob die Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig ist, war lange umstritten. Die Arbeitsgerichte waren sich selbst bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nicht einig. 2016 hat das Bundesarbeitsgericht zwei wichtige Entscheidungen in diesem Kontext gefällt.

Informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers

Dieser Tage ist auf Grund des Zwangs zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seit 25. Mai 2018 der Datenschutz in aller Munde. In der Praxis der Arbeitsgerichte spielt er in vielfältiger Form eine Rolle. Häufig gewinnen Arbeitnehmer durch die Videoüberwachung am Arbeitsplatz Kenntnisse, die sie zum Ausspruch von Kündigungen veranlassen. In dem sich daran meist anschließenden Kündigungsschutzprozess hat dann das Arbeitsgericht zu entscheiden, ob es diese Aufnahmen berücksichtigen kann. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers, das seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 („Volkszählungsurteil“) anerkannt ist, steht im Widerspruch zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist bei Straftaten ist zulässig

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO und des jüngst reformierten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG  kann eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten zur Aufdeckung von Straftaten erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass ein konkreter Verdacht vorliegt und dass die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist. Ein dringender Tatverdacht ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2016 –  2 AZR 395/15 nicht erforderlich.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz bei Pflichtverletzungen ebenfalls zulässig

Nun hat nicht jede Pflichtverletzung des Arbeitnehmers den Charakter einer Straftat. Es gibt durchaus Verhaltensweisen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz, die den Staatsanwalt nicht interessieren und dennoch nicht den vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers entsprechen. Es stellt sich also die Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Auch diese hat das Bundesarbeitsgericht im Sinne der Arbeitgeber beantwortet. Es widersprach der Vorinstanz (LAG Baden-WürttembergUrteil vom 20. Juli 2016 – 4 Sa 61/15) die die Auffassung vertrat, die Datenerhebung wegen des Verdachts einer konkreten Vertragspflichtverletzung unterfalle nicht § 32 Absatz 1 Satz 1 BDSG aF. Wörtlich sprach das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 597/16 von einem „verunglückten“ Wortlaut des § 32 Absatz 1 Satz 2 BDSG (heute § 26 Absatz 1 Satz 2 BSGG). Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ist daher in Zukunft als zulässig zu erachten.

Ausblick:

Am 23. August 2018 wird das Bundesarbeitsgericht eine weitere Entscheidung im Kontext der Videoüberwachung am Arbeitsplatz verkünden. Dem Verfahren 2 AZR 133/18 liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Auswertung von Aufnahmen aus einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz erst nach sechs Monaten stattfand. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah hierin einen Verstoß gegen den damals gültigen § 6b Absatz 5 BDSG aF. Nach dieser Bestimmung waren Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Arbeitgeber könne sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf die Auswertungen der Videoaufnahmen berufen. Aufgrund des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Die Tendenz des Bundesarbeitsgerichts scheint eine andere zu sein. Wir werden am 23. August 2018 berichten.

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