Immobilienrecht | 06.11.2013

Gehwegreinigung: Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht?

Die Pflicht zur Gehwegreinigung im Herbst, d. h. zur Reinigung des Gehwegs durch Beseitigung herabgefallenen Laubs, ist auf  Maßnahmen begrenzt, die dem zur Gehwegreinigung Verpflichteten bei objektiver Betrachtung zumutbar sind. Ein ständiges Freihalten des Gehwegs von Laub kann nicht verlangt werden.

Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 08.10.2013, Az. 11 U 16/13 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall begab sich der klagende Patient aufgrund ärztlicher Anordnung zu der beklagten Klinik, um sich dort behandeln zu lassen. Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Haupteingang rutschte der Kläger auf nassem Laub aus,  kam zu Fall und verletzte sich. Von der Klinik verlangte er deshalb klagweise u.a. Schmerzensgeld mit der Begründung, letztere habe ihre Verkehrssicherungspflicht, ihre Pflicht zur Gehwegreinigung verletzt.

Zu Recht?

Nein – nach Auffassung des OLG Schleswig (aaO) ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Klinik nicht festzustellen, diese sei vielmehr ihrer Pflicht zur Gehwegreinigung in ausreichendem Maße nachgekommen.

1.

Zwar sei grundätzlich davon auszugehen, dass die Klinik zur Gehwegreinigung, also dazu verpflichtet war, die Zuwegungen zu dem von ihr betriebenen Krankenhaus in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern.

Dabei gelte , dass der Verkehrssicherungspflichtige im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren die Vorkehrungen zu treffen habe, die nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs geeignet seien, diejenigen Gefahren abzuwenden, die bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung von Wegen drohten. Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub sei –  ebenso wie Schnee und Glatteis – witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden könne. Möge dabei auch nicht solche Eile geboten sein, wie beim Winterdienst, so könne ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tiefliegendem, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führe, nicht hingenommen werden.

2.

Die Verkehrssicherungspflicht im Allgemeinen, die Pflicht zur Gehwegreinigung im Besonderen finde aber  ihre Grenzen an dem, was dem Pflichtigen – auch in Ansehung der Bedeutung des Weges – nach objektiven Maßstäben zumutbar sei.

So bestehe keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten.

Allerdings sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die beklagte Klinik den Verkehr auf der Zuwegung zu dem von ihr betriebenen Krankenhaus gerade deswegen eröffnet habe, um auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang und das Verlassen des Krankenhauses zu ermöglich. Die Erwartung des betroffenen Verkehrskreises gehe damit gerade dahin, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen werde und erhöhte Anstrengungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Zuwegungen unternommen würden.

Dementsprechend könne erwartet werden, dass die Zuwegungen täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit würden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei sei, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen.

Hierfür habe das Klinikum, wovon der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt sei, gesorgt.

Selbst wenn am Unfalltag eine erhebliche Menge Laub nach Ende der Reinigungsarbeiten wieder auf die Zuwegung geweht worden sein sollte, hieße es die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Klinik zu überspannen, wollte man ein annähernd ein- bis zweistündiges Reinigungsintervall verlangen. Dies lasse sich bei einem großen Klinikgelände nicht mit zumutbarem organisatorischen und personellen Aufwand umsetzen.

Der Verkehr, auch Krankenhausbesucher oder Patienten, hätten sich darauf einzustellen, dass zwischen den Reinigungsintervallen Laub wieder auf die Zuwegungen wehen und an einzelnen Stellen Rutschgefahr entstehen lassen könne. Dies gelte gerade bei stürmischem Wetter, wie es am Unfalltage vorgelegen haben soll. Denn dann lasse sich ein Verwehen von Laub auch unmittelbar nach Ende von Reinigungsarbeiten auf Zuwegungen nicht vermeiden.

Fazit:

1.

Ein weiteres Mosaikstückchen zum großen, durch die Rechtsprechung geprägten  Thema „Verkehrssicherungspflicht“. Dabei ist die Entscheidung des OLG Schleswig gut vertretbar und zeigt, dass stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.

2.

Auch bei Schnee und Eis kommt der Beantwortung der Frage, wer für die Gehwegreinigung wann und wie zu sorgen hat, eine entscheidende Bedeutung zu.

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Ansonsten sprechen Sie bitte unseren Partner an

Ralf Schulze Steinen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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