Mietrecht | 04.04.2014

Lärm von Kindern – BVerwG privilegiert auch indirekten Kinderlärm!

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImschG privilegiert nicht nur direkten Lärm von Kindern, sondern auch solchen, der durch die kindliche Benutzung von Spielgeräten auf einem Kinderspielplatz verursacht wird.

 

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.06.2013, Az. 7 B 1.13entschieden und damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz, Urteil vom 24.10.2012, Az. 8 A 10301/12 bestätigt.

In dem zu entscheidenden Fall wehrte sich die klagende Eigentümerin eines an einen Kinderspielplatz angrenzenden Grundstücks gegen die Nutzung der dort installierten Seilbahn und den damit verbundenen Lärm. Mit ihrer Klage begehrte sie von der den Spielplatz betreibenden Gemeinde Beseitigung der Seilbahn, hilfsweise Verhinderung deren Nutzung.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies diese unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 a BImschG, der Lärm von Kindern privilegiere, ab.

Zu Recht?

Ja – das Bundesverwaltungsgericht weist die Nichzulassungsbeschwerde der klagenden Grundstückseigentümerin zurück.

1.

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 22 Abs. 1a BImSchG auch Geräuscheinwirkungen, die durch die Spielgeräte selbst bedingt seien, privilegiere oder entsprechend seinem Wortlaut nur durch Kinder hervorgerufene Geräuscheinwirkungen, rechtfertige nicht die Zulassung der Revision. Denn sie lasse sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten und sei deshalb nicht klärungsbedürftig.

Nach dem Gesetzeswortlaut würden Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, insoweit privilegiert, als sie im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung gelten. Schon durch das Abstellen auf die (bloße) Ursächlichkeit des Verhaltens von Kindern ergebe sich, dass hiervon nicht nur der unmittelbare Lärm von Kindern bei Nutzung der Einrichtung erfasst werde, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbunden seien.

2.

Zu dem von Anliegern im Regelfall zu duldenden Lärm von Kindern zähle somit nicht allein solcher, der durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen würden; ebenso würden hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte gehören.

Gleichermaßen gelte dies daher auch für die Nutzung der hier streitbefangenen, zum Standard der Ausgestaltung eines Kinderspielplatzes gehörenden Seilbahn.

Fazit:

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt grundsätzlich nichts hinzuzufügen:

Lärm von Kindern – egal oder direkt oder indirekt – ist in der Regel hinzunehmen.

Ein Ausnahmefall, der eine Sonderprüfung gebietet, kann aber beispielsweise dann vorliegen, wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen ist.

Auch bleibt festzuhalten, dass durch die Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt wird, die Anlage Kinderspielplatz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kinderspielplatzes einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.